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Die Nichternennung

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Nach dem Grundsatz der „Ämterstabilität“ kann wegen des Ausschließlichkeitscharakters der §§ 11 und 12 BeamtStG/§§ 13 und 14 BBG nicht auf die Fälle des § 44 VwVfG und der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Das führt dazu, dass bei besonders schwerwiegenden Fehlern die Konstruktion der „Nichternennung“ herangezogen werden muss.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

bereits in dem Beitrag Ämterstabilität - das war´s wurde darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen durchbrochen werden darf. Während in den früheren Beamtengesetzen des Bundes und der Länder noch enthalten war, dass bei bestimmten Fehlern in der Urkunde „eine Ernennung nicht vorliegt“, findet man diese oder eine entsprechende Formulierung weder in § 8 Abs. 2 BeamtStG/§ 10 Abs. 2 BBG noch im Landesrecht.

Da man aber auch bei schwerwiegenden Fehlern nicht auf § 44 VwVfG zurückgreifen darf, wird man auch künftig nicht umhinkommen, bei einzelnen, besonders gravierenden Ernennungsfehlern von einer „Nichternennung“ auszugehen.

Zum Verständnis:
Bei der Nichtigkeit von Verwaltungsakten bestimmt § 43 Abs. 3 VwVfG: „Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.“ Die Behörde kann die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 5 VwVfG jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist zwar „existent“, er ist aber als von Anfang an unwirksam anzusehen. Bei einem Nichtverwaltungsakt handelt es sich um einen nur scheinbaren Akt, der – z.B. mangels Bekanntgabe – als noch nicht einmal existent betrachtet wird. Es handelt sich also um ein „Nullum“ und führt zu keinen Rechtswirkungen.

Beispiele: Eine Nichternennung etwa liegt vor, wenn

  • keine Dienstherrenfähigkeit der ernennenden Stelle gegeben ist,

  • der Dienstherr nicht aus der Urkunde erkennbar ist,

  • der Empfangsadressat nicht mit dem Urkundsadressaten übereinstimmt (falsche Person wird ernannt),

  • die Ernennung in der Urkunde mit einer Bedingung oder Auflage untrennbar verknüpft wird,

  • die Urkunde nicht von dem dazu Berechtigten eigenhändig unterzeichnet ist,

  • ein Amt verliehen wird, das im Besoldungsgesetz nicht vorkommt („Regierungsunterinspektor“),

  • der/die „Ernannte“ keine Einwilligung erklärte, weil er/sie z. B. im Zeitpunkt der Ernennung geschäftsunfähig war,

  • die Urkunde zwar ausgefertigt, aber noch nicht ausgehändigt wurde.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen der „Nichternennung“ gilt aber Ähnliches wie bei der Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 BeamtStG und § 13 BBG:

  • Auch hier ergeht ein feststellender Verwaltungsakt;

  • es wird das Verbot der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 39 BeamtStG im Landesbeamtenrecht und § 15 Satz 1 BBG für Bundesbeamte;

  • Vorgenommene Amtshandlungen bleiben aus Rechtssicherheitsgründen wirksam;

  • Auch hier gelten nach dem Sozialstaatsprinzip die o. g. Grundsätze des faktischen Beamtenverhältnisses einschließlich der Pflicht des Dienstherrn zur Nachversicherung.

Eine Nichternennung kann aber niemals rückwirkend geheilt werden. Erst wenn eine (nur für die Zukunft gültige) formgerechte Ernennungsurkunde ausgehändigt wird, tritt die beabsichtigte Rechtswirkung ein.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zur Nichternennung siehe:

  • Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 11 Rn. 5. 

  • Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 8, Rn 46 ff. (Buch).

  • Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 8, Rn. 46 ff. (E-book).

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV § 12 BeamtStG, Rn. 14 ff.

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