Ernennungen beim Regelaufstieg
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die Beförderung findet ihre Legaldefinition in § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG: „Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt“. Eine Beförderung ist nach Art. 2 Abs. 2 LlbG dagegen gerade auch eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt oder ein anderes Amt mit höherer Amtszulage verliehen wird.
Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 kann nach Art. 17 Abs. 6 LlbG durch die erforderliche Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 37 LlbG erfolgen. Im Gegensatz zur modularen Qualifizierung nach Art. 20 LlbG muss bei der Ausbildungsqualifizierung für eine entsprechende Beförderung in der höheren Qualifikationsebene (Art. 5 Abs. 1 LlbG) nicht erst das ohne eine entsprechende Qualifikation erreichbare Endamt der niedrigeren Qualifikationsebene (A 6, A 9, A 13) erreicht werden.
Wird nach dem Bestehen der Ausbildungsqualifikation das Eingangsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen, so handelt es sich eindeutig um die Verleihung eines anderen Amtes mit einem anderen (höheren) Endgrundgehalt nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG und Art. 2 Abs. 2 LlbG. Damit ist im Grunde klar, dass in diesen Fällen die Beförderungsverbote nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LlbG (Verbot der Sprungbeförderung), Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 3 LlbG (Beförderungsverbot vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung bzw. vor Ablauf einer Dienstzeit von zwei oder drei Jahren nach der letzten Beförderung) auch auf die Fälle der Übertragung eines Eingangsamtes im Wege der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) Anwendung finden.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen geht aufgrund seiner Deutungshoheit allerdings durch FMS vom 18. 10.2010 (Az.: 22 P 1300 – 020 – 39367/10) davon aus, dass es sich bei Ernennungen nach einer Ausbildungsqualifizierung nicht um Beförderungen nach Art. 2 Abs. 2 LlbG handelt. Es begründet seine Ansicht zum einen mit einem Vergleich mit Art. 16 Abs. 2 LlbG, wo zwischen der Beförderung einerseits und der Ausbildungsqualifizierung andererseits differenziert wird. Außerdem soll der Ausbildungsqualifizierung in Art. 37 LlbG eine Sonderstellung zukommen, welche dadurch gerechtfertigt sei, dass sich Beamtinnen und Beamte nur im Wege der Ausbildungsqualifizierung durch das Nachholen der originären Ausbildung innerhalb ihres fachlichen Schwerpunkts qualifizieren und infolgedessen auch das Überspringen mehrerer Ämter bis in das Eingangsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene vorgesehen ist. Die Ausbildungsqualifizierung sei kein neuer Qualifikationserwerb. Sinn und Zweck des Art. 37 LlbG und die Normsystematik der Art. 16 und 17 LlbG sollen danach die Auslegung rechtfertigen, dass die Übertragung eines Amtes im Wege der Ausbildungsqualifizierung nicht in Form einer Beförderung i. S. d. Art. 2 LlbG erfolgt.
Nach Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen ist in den Fällen der Ausbildungsqualifizierung die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 LlbG bei der Übertragung des Eingangsamtes der nächsthöheren Qualifikationsebene also nicht anzuwenden. Mangels Beförderungsqualität löst diese Übertragung selbst auch keine (neuen) Beförderungsverbote aus.
Es stellt sich also die weitere Frage, ob es sich bei solchen Maßnahmen um einen „ernennungsähnlichen Verwaltungsakt“ handelt (vgl.: Abschnitt 2 Ziffer 7 VV-BeamtR – abgedruckt Teil IV / 2030 (1)). Unberührt von seiner Auslegung bleibt nach dem FMS vom 18. 10.2010 die Norm des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG. Das bedeutet letztendlich, dass die Übertragung eines höheren Amtes im Wege der Ausbildungsqualifizierung zwar eine Beförderung gemäß dem Beamtenstatusgesetz darstellt, nicht aber eine Beförderung im Sinne des LlbG.
Die mit großer Finesse nachträglich eingeführte Auslegungsvorgabe macht auf den Verfasser den Eindruck, als habe man das Problem der Ernennung im Eingangsamt nach der Ausbildungsqualifizierung bei der Abfassung des LlbG einfach nicht erkannt.
Ich denke:
Bei der Beförderung in das Eingangsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene handelt es sich zweifelsfrei um den Ernennungstatbestand der Beförderung.
Es hätte sich deshalb eine saubere und gut verständliche Lösung angeboten, indem man die Fälle der Ausbildungsqualifizierung – mit dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG und des Art. 2 Abs. 2 LlbG – dem Ernennungstatbestand der Beförderung zuordnet, aber gleichzeitig die Nichtanwendbarkeit der Beförderungsverbote des Art. 17 Abs. 1 LlbG auf Art. 37 LlbG in einem eigenen Absatz einer der beiden Vorschriften erklärt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Siehe dazu auch die Beiträge:
Hierzu wird empfohlen:
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 8 BeamtStG, Rn. 11a.

