Erotische E-mail als Dienstunfall
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
der Anblick einer E-Mail mit erotischem Inhalt war zu viel für das Nervenkostüm eines Beamten. Er klagte deshalb auf Anerkennung eines Dienstunfalls. Der Kläger fühlte sich nach Anschauen der „abstoßenden Darstellungen weiblicher Geschlechtsorgane“ nicht mehr wohl. Ein Sachverständiger attestierte ihm später eine Zwangsstörung, gekennzeichnet durch „Zwangsgedanken“. Das Gericht erkannte den Vorfall daher als Dienstunfall an, mit der Folge, dass für sämtliche Behandlungskosten und Spätfolgen das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr des Beamten aufkommen muss.2
In den Augen der Öffentlichkeit muss damit natürlich der Eindruck entstehen, dass sich der Beamte im Dienst selbst „unsittlich“ verhielt.3 Aber: Die E-mail hatte der Beamte von seinem Vorgesetzten erhalten. Dieser hatte sie an mehrere Untergebene verschickt.
Ob die Versendung der E-mail aus dienstlichen oder aber aus anderen Gründen geschah, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Bei welcher Behörde der Beamte beschäftigt war, wollte das Gericht mit Rücksicht auf die Privatsphäre des Betroffenen nicht mitteilen. So wäre es ja auch durchaus denkbar, dass die klagegegenständliche E-mail bei der Polizei aus Gründen der Strafverfolgung bzw. Verbrechensbekämpfung – und damit aus dienstlichen Gründen in den Umlauf gegeben wurde.4 Sollte das jedoch nicht der Fall sein, so hat sich der Vorgesetzte des Beamten einer Dienstpflichtverletzung nach § 47 BeamtStG schuldig gemacht und würde dem Land Nordrhein-Westfalen für die finanziellen Folgen haften (§ 48 BeamtStG).
Ich denke:
Wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, so sollte man nicht vorschnell und populistisch nur eine dieser Möglichkeiten als gegeben annehmen, weil dadurch wieder einmal das Ansehen des Berufsbeamtentums geschädigt werden kann.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
§ 31 Dienstunfall lautet:
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist……
1 Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.10.2010, Az. 23 K 2535/07.
2 www.sueddeutsche.de › Karriere › Arbeitsrecht
3 www.forum.stocks.ch/forum/Jetzt_wird_es_etwas_genauer-t428434
4 http://www.bdk.de/lv/baden-wuerttemberg/service-mitgliedschaft/bdkbw-recht/urteile/copy_of_sex-mail-als-dienstunfall
Zu § 31 BeamtVG vgl.:
-
Schütz/Maiwald/Brockhaus: Beamtenversorgungsgesetz
-
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer: Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder

