Beamte unterliegen kraft ihres Dienst- und Treueverhältnisses bekanntlich der „Amtsverschwiegenheit“. Oft findet man hierzu auch den Begriff „Flucht in die Öffentlichkeit“. Was ist hier gemeint?
Liebe Leserin, lieber Leser,
Amtsrat Josef Klein erhielt von seinem Dienstvorgesetzten, dem Landrat Johann Groß, den Auftrag, dessen Parteifreund Xaver Reich eine Baugenehmigung für dessen geplantes Ferienhaus im Außenbereich unter Umgehung der bestehenden Rechtsvorschriften zu erteilen. Klein weigerte sich, worauf ihm Groß mit dienstrechtlichen Konsequenzen drohte. Klein entgegnete daraufhin, er würde die Weisung – bliebe sie von seinem Dienstvorgesetzten aufrechterhalten – an die regionale und überregionale Presse weiterleiten.
Die Frage ist: Verstieße Klein hier gegen seine Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG?
„Flucht an die Öffentlichkeit“ bedeutet die Handlungsweise eines Beamten, eine Angelegenheit aus dem Verantwortungsbereich seines Dienstherrn der Öffentlichkeit zu unterbreiten, um dadurch lenkenden Druck auf einen dienstinternen Meinungsbildungs- oder Entscheidungsvorgang zu erzeugen.1 Die Flucht an die Öffentlichkeit tangiert die Verschwiegenheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten, wenn und soweit durch sie Tatsachen offenbart werden, die (noch) der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Die eigentliche Zweckrichtung der Flucht an die Öffentlichkeit liegt aber nicht in der reinen Offenbarung von Tatsachen, sondern in der Druckausübung, wobei die Offenbarung von Tatsachen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ein Mittel zur Druckerzeugung sein kann.

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Nach der Rechtsprechung2 kann die Einschaltung der Medien nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, und nach Ausschöpfung aller verwaltungsinternen Konfliktlösungsmechanismen, in Betracht kommen.
Eine Flucht in die Öffentlichkeit ist allerdings nicht bei bereits offenkundigen Dienstinterna im Grundsatz ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG). Etwas, was zwar dienststellenintern bekannt ist, muss jedoch in der Dienststelle bleiben, denn es ist nicht offenkundig im Sinne einer Berechtigung zum Hinaustragen des Sachverhalts nach außen. Dies ist hier aber nicht der Fall.
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Ergebnis zum Fall Klein:
Der Beamte wird auch dann, wenn sie nach dem mit der Druckerzielung verfolgten Zweck nicht rechtswidrig ist, nicht von einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht befreit.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 BVerwGE 76, 76/80.
2 Vgl. etwa VG Göttingen, Beschluss v. 6.8.2018 – 7 A 2/17.
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Literaturhinweis:
Lexikon: Dienst- und Treueverhältnis
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 1 ff. zu § 37 BeamtStG
v. Roetteken/Rothländer, HBG, Rn. 1 ff. zu § 37 BeamtStG
Schütz/Maiwald, Rn. 1 ff. zu § 37 BeamtStG

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