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Gesundheitliche Eignung – neue Maßstäbe des BVerwG

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Im Jahr 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung von Beamten auf eine völlig neue Basis gestellt. Die überaus wichtige Neuerung führt im Ergebnis zu einer wesentlichen Besserstellung der Rechtsposition von Bewerbern um eine Einstellung und von Beamten auf Probe.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Nach § 11 Abs. 1 BBG (Bundesbeamte) und § 10 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) darf nur zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wer sich in seiner Probezeit bewährt hat. Zur Bewährung rechnet dabei auch die gesundheitliche Tauglichkeit, bezogen auf die spätere Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis.

Dabei gilt es zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Ist aufgrund der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann dieser Bewerber – unabhängig von seiner noch so guten fachlichen Eignung – nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt werden.

  • Wer sich in der Probezeit in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt hat, dessen Beamtenverhältnis auf Probe kann nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG und § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Der Beamte auf Probe ist dann zu entlassen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG und § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG sowie § 28 Abs. 6 BLV und das entsprechende Landeslaufbahnrecht).

Hierzu galt nach der Rechtsprechung des BVerwG1 bisher Folgendes:

Ein Beamter ist zur Übernahme auf Lebenszeit nur geeignet, wenn

  • der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

oder

  • häufigere künftige Erkrankungen während des Beamtenverhältnisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.

Aufgrund der neuen – geänderten – Rechtsprechung des BVerwG2 gilt nunmehr:

Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

  •  vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit

 oder

  • mit häufigeren Erkrankungen

jeweils vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

Der bisher für die gesundheitliche Eignung zugrunde gelegte generelle Prognosemaßstab wurde damit wesentlich zugunsten der Beamten abgesenkt.

Die Konsequenz der Entscheidungen:

Lassen sich eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten weder feststellen noch ausschließen ("non liquet"), so ist weder eine Ablehnung eines Bewerbers, noch eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerechtfertigt.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
______________________________

1 BVerwGv. 18.7.2001, Az.: 2 A 5/00, ZBR 2002,184.
2 BVerwG v. 25.7.2013, Az.: 2 C 12/11, ZBR 2014, 89; BVerwG v. 30.10.2013, Az.: 2 C 16/12, ZBR 2013, 162.

Sowie die Blog-Beiträge:


Zur gesundheitlichen Eignung siehe:

  • Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht (Buch); Kapitel 7, Rn. 55 ff.

  • Baßlsperger, cockpit Beamtenrecht, Thema Einführung, Persönliche und sachliche Ernennungsvoraussetzungen, Ziff. 3.1.8.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 9 BeamtStG, Rn. 240 ff.

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG, Rn. 42 ff.

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