Ich will Beamter werden – was muss ich beachten?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
„Das Wams des Staates ist eng aber warm!“ Mit diesen Worten beschrieb der Staatsrechtler Otto Mayer (1846 – 1924) die Situation des öffentlichen Dienstes bereits vor mehr als hundert Jahren aufs Trefflichste – und mit permanenter Aktualität. So mancher strebt deshalb auch heute noch eine „sichere“ Stellung im staatlichen Bereich an. Bevor man diesen Pfad einschlägt, muss man nach den einschlägigen Beamtengesetzen (z.B.: § 7 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte und § 7 BBG für Bundesbeamte) allerdings einige Voraussetzungen erfüllen:
1. Staatsangehörigkeit:
Ernannt werden kann grundsätzlich nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt. Ausnahmen sind allerdings möglich.
2. Verfassungstreue:
Hierzu muss ein Bewerber vor seiner Ernennung entsprechende Erklärungen abgeben.
3. Vorbildung:
Der Bewerber um eine Ernennung als Beamter muss eine bestimmte Vorbildung aufweisen. Dabei wird in der Regel unterschieden:
a) Für den einfachen Dienst (Bayern: 1. Qualifikationsebene) genügt ein erfolgreicher Hauptschulabschluss.
b) Für den mittleren Dienst (Bayern: 2. Qualifikationsebene) wird ein mittlerer Bildungsabschluss vorausgesetzt; es reicht aber auch ein qualifizierter Hauptschulabschluss oder ein einfacher Hauptschulabschluss mit anschließender Berufsausbildung aus.
c) Für den gehobenen Dienst (Bayern: 3. Qualifikationsebene) wird eine Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife vorausgesetzt.
d) Für den höheren Dienst (Bayern: 4. Qualifikationsebene) verlangt das Gesetz ein Studium an einer Hochschule, sowie die erste Staatsprüfung, bzw. einen Magister- oder Diplomabschluss.
4. Eignung:
Ein Bewerber muss für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis geeignet sein. Dabei wird unterschieden:
a) Gesundheitliche Eignung: Diese wird in der Regel vom Amtsarzt festgestellt, der nach einer entsprechenden Bewerbung vom späteren Dienstherrn mit der Untersuchung beauftragt wird.
b) Körperliche Eignung: Manche Berufe – wie etwa der eines Polizeivollzugsbeamten – erfordern bestimmte körperliche Voraussetzungen (Mindestgröße etc.).
c) Charakterliche Eignung: Diese wird durch die Vorlage eines von der jeweiligen Heimatgemeinde ausgestellten Führungszeugnisses nachgewiesen.
5. Altersgrenze:
Manche Länder – wie z.B. Bayern (Art. 23 BayBG) verlangen, dass eine bestimmte Altersgrenze bei der Einstellung nicht überschritten wird (in Bayern: 45. Lebensjahr). Hierzu sind jedoch Ausnahmen zulässig.
Es gilt auch noch zu beachten: Die Einstellung als Beamter setzt für den mittleren und den gehobenen Dienst häufig zusätzlich noch die Teilnahme an einem Auswahlverfahren (Achtung: Anmeldefrist beachten!) voraus. Informationen hierüber erteilt z.B. in Bayern der Landespersonalausschuss. Näheres ist zu erfahren über folgende Internetadresse: http://www.lpa.bayern.de/studium/pruefung/termin/
Weitere Auskünfte zur Frage „Wo kann ich mich bewerben?“ lesen Sie in dem nächsten Beitrag bei rehmnetz.de.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zu den Ernennungsvoraussetzungen vgl.:
-
Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht (print und online): Kapitel 7, Rn. 23 ff.
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v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV, § 7 BeamtStG, Rn. 1 ff.
-
Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 7 BeamtStG, Rn. 1

