Zum Ende der Schulzeit wird sich so mancher Schüler überlegen, ob vielleicht nicht eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst die richtige Entscheidung für den beruflichen Einstieg darstellen könnte. Für diesen Fall gilt es einige Punkte zu beachten.
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
„Das Wams des Staates ist eng aber warm!“ Mit diesen Worten beschrieb der Staatsrechtler Otto Mayer (1846 – 1924) die Situation des öffentlichen Dienstes bereits vor mehr als hundert Jahren aufs Trefflichste – und mit permanenter Aktualität. So mancher strebt deshalb auch heute noch eine „sichere“ Stellung im staatlichen Bereich an. Bevor man diesen Pfad einschlägt, muss man nach den einschlägigen Beamtengesetzen (z.B.: § 7 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte und § 7 BBG für Bundesbeamte) allerdings einige Voraussetzungen erfüllen:
1. Staatsangehörigkeit:
Ernannt werden kann grundsätzlich nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt. Ausnahmen sind allerdings möglich.
2. Verfassungstreue:
Hierzu muss ein Bewerber vor seiner Ernennung entsprechende Erklärungen abgeben.
3. Vorbildung:
Der Bewerber um eine Ernennung als Beamter muss eine bestimmte Vorbildung aufweisen. Dabei wird in der Regel unterschieden:
a) Für den einfachen Dienst (Bayern: 1. Qualifikationsebene) genügt ein erfolgreicher Hauptschulabschluss.
b) Für den mittleren Dienst (Bayern: 2. Qualifikationsebene) wird ein mittlerer Bildungsabschluss vorausgesetzt; es reicht aber auch ein qualifizierter Hauptschulabschluss oder ein einfacher Hauptschulabschluss mit anschließender Berufsausbildung aus.
c) Für den gehobenen Dienst (Bayern: 3. Qualifikationsebene) wird eine Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife vorausgesetzt.
d) Für den höheren Dienst (Bayern: 4. Qualifikationsebene) verlangt das Gesetz ein Studium an einer Hochschule, sowie die erste Staatsprüfung, bzw. einen Magister- oder Diplomabschluss.
4. Eignung: Ein Bewerber muss für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis geeignet sein. Dabei wird unterschieden
a) Gesundheitliche Eignung: Diese wird in der Regel vom Amtsarzt festgestellt, der nach einer entsprechenden Bewerbung vom späteren Dienstherrn mit der Untersuchung beauftragt wird.
b) Körperliche Eignung: Manche Berufe – wie etwa der eines Polizeivollzugsbeamten – erfordern bestimmte körperliche Voraussetzungen (Mindestgröße etc.).
c) Charakterliche Eignung: Diese wird durch die Vorlage eines von der jeweiligen Heimatgemeinde ausgestellten Führungszeugnisses nachgewiesen.
5. Altersgrenze:
Manche Länder – wie z.B. Bayern (Art. 23 BayBG) verlangen, dass eine bestimmte Altersgrenze bei der Einstellung nicht überschritten wird (in Bayern: 45. Lebensjahr). Hierzu sind jedoch Ausnahmen zulässig.
Es gilt auch noch zu beachten: Die Einstellung als Beamter setzt für den mittleren und den gehobenen Dienst häufig zusätzlich noch die Teilnahme an einem Auswahlverfahren (Achtung: Anmeldefrist beachten!) voraus. Informationen hierüber erteilt z.B. in Bayern der Landespersonalausschuss. Näheres ist zu erfahren über folgende Internetadresse:
http://www.lpa.bayern.de/studium/pruefung/termin/
Weitere Auskünfte zur Frage „Wo kann ich mich bewerben?“ lesen Sie in dem nächsten Beitrag bei rehmnetz.de.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zu den Ernennungsvoraussetzungen vgl.:
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