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Inflationsausgleich und höhere Bezüge für Beamte und Pensionäre (ein Ostergeschenk?)

Am 6. Februar 2024 hat sich die bayerische Staatsregierung auf die zeitgleiche und systemgerechte Übertragung des Tarifergebnisses auf den Besoldungs- und Versorgungsbereich in Bayern geeinigt.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

auch bayer. Beamte und Versorgungsempfänger erhalten nun mehr Geld. In dem von der bayerischen Staatsregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Bezügeanpassung 2024/2025 ist neben der Sockelerhöhung um 200 Euro (100 Euro für Anwärterinnen und Anwärter) auch die Erhöhung der Zulagen um umgerechnet 4,76 Prozent zum 1. November 2024 enthalten.

1. Eckpunkte des Gesetzesentwurfes:

  • Inflationsausgleichszahlung-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro (1000 Euro für Anwärterinnen und Anwärter)

  • Inflationsausgleichszahlung-Monatszahlungen in Höhe von jeweils 120 Euro für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 (50 Euro für Anwärterinnen und Anwärter)

  • Übertragung auf den Versorgungsbereich: entsprechende Erhöhung der Versorgungsbezüge sowie Gewährung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe des jeweiligen Ruhegehaltsatzes

  • Ab 1. November 2024: Erhöhung der Besoldung um 200 Euro (100 Euro für Anwärterinnen und Anwärter); Erhöhung der dynamischen Besoldungsbestandteile um 4,76 Prozent

  • Ab 1. Februar 2025: Lineare Anpassung um 5,5 Prozent (50 Euro für Anwärterinnen und Anwärter)

Näheres hierzu finden Sie hier.

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2. Inflationsausgleich

Zur Höhe der Zahlungen und zu den näheren Einzelheiten kann auf die folgenden Veröffentlichungen des Bayerischen Landesamtes für Finanzen verwiesen werden:

a) Beamte

b) Versorgungsempfänger

Ein Frohes Osterfest wünscht Ihnen, liebe Leserinnen und Leser

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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4 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 14.10.2024 um 17:50

Hab ich Anspruch als Pensionärin auf einen Inflationsausgleich?
kommentiert am 15.07.2024 um 11:57

Mein kommunaler Dienstherr hat mir bis heute den Inflationsausgleich verweigert, mangels gesetzlicher Grundlage. Wan kann man denn mit der Veröffentlichung des Gesetzes rechnen?
kommentiert am 06.04.2024 um 17:46

Ein geradezu vorzüglicher Kommentar, dem wohl jeder, der mit der Materie vertraut ist, nur zustimmen kann!
kommentiert am 31.03.2024 um 19:20

Ein schönes Ostergeschenk, aber der Besoldungsgesetzgeber begibt sich mit der Sockelerhöhung ab 1. November 2024 doch auf sehr dünnes Eis? Erst erhöht er alle Grundgehälter um 200 Euro und die sich so ergebenden neuen Grundgehälter erhöht er dann laut Tabelle wiederum in einem zweiten Schritt um 5,5%. Wenn ich das durchrechne, komme ich z.B. für A 6 Stufe 2 auf eine effektive Steigerung von 13,6 %, bei A 12 Stufe 11 wären es bereits nur noch 9,7 % Steigerung. Damit profitieren die niedrigeren Besoldungsgruppen überproportional stark von der Erhöhung (und zusätzlich noch über die niedrigeren Einkommenssteuersätze) und der relative bzw. prozentuale Abstand zwischen den Grundgehältern der einzelnen Ämter verringert sich. Ich finde den Gehaltsabstand zwischen unseren Mitarbeitern der 2. und 3. QE ohnehin schon sehr gering, insbesondere wenn man sich dann den riesigen Abstand in der Besoldung zwischen den Eingangsämtern 3. QE und 4. QE ansieht. Die 3. QE ist der große "Verlierer" bei dieser Anpassung, denn die 2. QE rückt heran und in der 4. QE fallen die 200 Euro prozentual viel weniger ins Gewicht. Wie weit kann der Besoldungsgesetzgeber diesen Weg der "Einebnung der Besoldung" denn gehen, ohne dass das Abstandsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14) verletzt wird?
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