Liebe Leserin, lieber Leser,
zunächst bedarf es natürlich auch während der Corona-Krise eines genehmigten Urlaubs, wenn man als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes eine Reise allein oder mit seiner Familie antreten will. Ein Urlaub in den sogenannten „Risikogebieten“ – wie etwa in der Türkei – verbietet sich dabei im Grunde schon von vorneherein.
Insofern hat das Auswärtige Amt eine „Covid-19-Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen“ erlassen.
Danach wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland gewarnt, außer
in Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen*, Schweiz),
in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, nach Andorra, Monaco, San Marino und in den Vatikanstaat.
Diese Warnung gilt gegenwärtig bis einschließlich 31. August 2020.
Wie allgemein bekannt sein dürfte, gehört die Türkei nicht zur EU und deswegen gilt dieses besonders beliebte Urlaubsland nach dem gegenwärtigen Stand als Risikogebiet.
Man wird diese offiziellen Reisewarnungen auch ohne eine ausdrückliche Erwähnung in einer Verwaltungsvorschrift als geltende und sinnvolle Reisebeschränkung für Beamte im Sinne der Beamtengesetze auffassen müssen. Solche Reisen können schon wegen der damit verbundenen Selbstgefährdung aber auch einem allgemeinen Verbot durch Verwaltungsvorschrift oder auch im Einzelfall unterliegen.
Wird das Risiko-Urlaubsziel im Urlaubsantrag bezeichnet, kann und muss ein solcher Antrag abgelehnt werden.
Wenn sich ein Beamter jedoch trotz der o.a. Reisewarnung in ein offizielles Risikogebiet begibt, so liegt darin zwar kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst nach § 96 BBG (und dem entsprechenden Landesrecht) vor, falls der Urlaub mit einer entsprechenden – allgemeinen – Genehmigung angetreten wurde. Gleichwohl kann hierin sehr wohl ein Verstoß gegen die entsprechende Dienstpflicht zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung gesehen werden, welcher notwendigerweise zur Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte führt.
Ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst – mit der Folge des Besoldungsverlustes – liegt dagegen stets dann vor, wenn der Beamte trotz der Ablehnung seines Urlaubsantrags seine Reise antritt. Wird der Urlaub ohne Genehmigung angetreten, so liegt hierin ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst mit der Folge des Besoldungsverlustes und ggf. einer disziplinarrechtlichen Sanktion.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Beamte während der Anordnung des „Home-Office“ nicht nur vorübergehend unerreichbar ist oder sogar eine nicht genehmigte Urlaubsreise antritt. Siehe dazu: Corona: Verpflichtung zum Home-Office rechtmäßig
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 93 BayBG, Rn. 177 ff. und Art. 95 BayBG Rn. 12
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 62 LBG NRW, Rn. 1 ff.
v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 68 HBG, Rn. 1 ff.
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Die nächsten Beiträge in dieser Reihe sind erst wieder für die Zeit nach den Sommerferien geplant. In Einzelfällen – etwa bei besonders wichtigen und aktuellen Themen – werden Sie, liebe Leser/-innen, aber wie immer zeitnah bei „rehmnetz.de“ informiert.
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