Keine Reise in ein Corona-Risikogebiet

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„Urlaub – nichts wie weg!“ denken sich viele Beschäftigte des öffentliches Dienstes wie jedes Jahr in der Sommerzeit – und planen trotz der für so manchen oft unerträglichen Hitze eine Reise in den sonnigen Süden. Dabei sollte man bei der Auswahl seines Urlaubsziels gerade heuer so einiges in Betracht ziehen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

zunächst bedarf es natürlich auch während der Corona-Krise eines genehmigten Urlaubs, wenn man als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes eine Reise allein oder mit seiner Familie antreten will. Ein Urlaub in den sogenannten „Risikogebieten“ – wie etwa in der Türkei – verbietet sich dabei im Grunde schon von vorneherein.

Insofern hat das Auswärtige Amt eine „Covid-19-Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen“ erlassen.

Danach wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland gewarnt, außer

  • in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland*, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden*, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Republik Zypern), 
  • in Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen*, Schweiz),

  • in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, nach Andorra, Monaco, San Marino und in den Vatikanstaat.

Diese Warnung gilt gegenwärtig bis einschließlich 31. August 2020.

Wie allgemein bekannt sein dürfte, gehört die Türkei nicht zur EU und deswegen gilt dieses besonders beliebte Urlaubsland nach dem gegenwärtigen Stand als Risikogebiet.

Man wird diese offiziellen Reisewarnungen auch ohne eine ausdrückliche Erwähnung in einer Verwaltungsvorschrift als geltende und sinnvolle Reisebeschränkung für Beamte im Sinne der Beamtengesetze auffassen müssen. Solche Reisen können schon wegen der damit verbundenen Selbstgefährdung aber auch einem allgemeinen Verbot durch Verwaltungsvorschrift oder auch im Einzelfall unterliegen.

Hinweis 1:

Wird das Risiko-Urlaubsziel im Urlaubsantrag bezeichnet, kann und muss ein solcher Antrag abgelehnt werden.

Wenn sich ein Beamter jedoch trotz der o.a. Reisewarnung in ein offizielles Risikogebiet begibt, so liegt darin zwar kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst nach § 96 BBG (und dem entsprechenden Landesrecht) vor, falls der Urlaub mit einer entsprechenden – allgemeinen – Genehmigung angetreten wurde. Gleichwohl kann hierin sehr wohl ein Verstoß gegen die entsprechende Dienstpflicht zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung gesehen werden, welcher notwendigerweise zur Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte führt.

Ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst – mit der Folge des Besoldungsverlustes – liegt dagegen stets dann vor, wenn der Beamte trotz der Ablehnung seines Urlaubsantrags seine Reise antritt. Wird der Urlaub ohne Genehmigung angetreten, so liegt hierin ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst mit der Folge des Besoldungsverlustes und ggf. einer disziplinarrechtlichen Sanktion.

Hinweis 2:

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Beamte während der Anordnung des „Home-Office“ nicht nur vorübergehend unerreichbar ist oder sogar eine nicht genehmigte Urlaubsreise antritt. Siehe dazu: Corona: Verpflichtung zum Home-Office rechtmäßig

Ihr

Dr. Maximilian Baßlsperger


Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:


Literaturhinweis:

Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 93 BayBG, Rn. 177 ff. und Art. 95 BayBG Rn. 12
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 62 LBG NRW, Rn. 1 ff.
v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 68 HBG, Rn. 1 ff.


Hinweis:

Die nächsten Beiträge in dieser Reihe sind erst wieder für die Zeit nach den Sommerferien geplant. In Einzelfällen – etwa bei besonders wichtigen und aktuellen Themen – werden Sie, liebe Leser/-innen, aber wie immer zeitnah bei „rehmnetz.de“ informiert.

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2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 14.07.2020 um 18:04:
Abgesehen davon, dass es uns in der Türkei im Juli viel zu heiß ist, würden meine Familie und ich schon aus Gründen des Eigenschutzes und wegen der möglichen Gefahr für andere derzeit nicht dorthin reisen. Wegen der beamtenrechtlich möglichen Folgen ist in dem Beitrag ja alles Wesentliche deutlich aufgzeigt worden.
kommentiert am 13.07.2020 um 09:27:
Ich fliege mit einem Freund nächste Woche nach Antalya. Den Urlaubsantrag habe ich wie üblich ohne Reiseziel eingereicht und der gilt bei uns als genehmigt, wenn er nicht abgelehnt wurde. Was soll schon passieren....
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