Liebe Leserinnen, liebe Leser,
bisher war Mecklenburg-Vorpommern eines der Bundesländer, die Lehrer ausschließlich als Angestellte beschäftigten. Hier hat sich jetzt ein Wandel zugetragen.
Schon in dem Beitrag Müssen Lehrer Beamte sein? wurde darauf verwiesen, dass es Sinn macht, Lehrer im Beamtenverhältnis zu beschäftigen, weil Lehrer unabhängige Vorbilder sein müssen, wobei diese Unabhängigkeit nach dem Selbstverständnis des Berufsstandes sowohl
gegeben sein muss.
In den Schulen werden von unseren Lehrern überwiegend hoheitliche, für Schüler und deren Eltern bedeutsame Entscheidungen getroffen (Notengebung – Versetzung in die nächsthöhere Klasse – Schulabschlüsse – Zulassung zu weiterführenden Schulen etc.).
Ich denke:
Die bestmögliche Objektivität wird dabei durch die persönliche, sachliche, aber auch finanzielle Unabhängigkeit der Lehrpersonen – und damit durch ein Beamtenverhältnis – gewährleistet.
Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Ernennungen in Mecklenburg-Vorpommern im Grunde eine ganz andere Ursache hatten, wie der Bildungsminister des Landes eindeutig zum Ausdruck brachte: „Die Verbeamtung spielt bei jungen Menschen eine große Rolle und macht die Ausbildung an unseren Schulen attraktiver“.1 Es ging also in erster Linie darum, im Wettbewerb zwischen den Bundesländern um geeignete Lehrer auch im Norden Deutschlands zu bestehen. Siehe dazu auch den Beitrag: Als Lehrer nach Sachsen?
Fazit:
Im Sinne der bestmöglichen Ausbildung der Kinder wurde in Mecklenburg-Vorpommern die richtige Entscheidung getroffen – auch wenn hier die Vernunft wohl aus ganz anderen Überlegungen gesiegt hat!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Sachsen-Anhalt führte aus diesen Gründen ebenfalls den Beamtenstatus für Lehrer bereits vor einigen Jahren neu ein.
Zur hoheitlichen Tätigkeit von Lehrern wird empfohlen:
1. Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht (print), Kapitel 7 Rn. 84.
3. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 3 BeamtStG, Rn. 1 ff. 4. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV , § 3 BeamtStG, Rn. 1 ff. |
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