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Leistungsgerechte Bezahlung und Beurteilung?

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Dienstbezüge sind nicht als Gegenleistung für die geleistete Arbeit des Beamten zu verstehen. Gemäß des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzips stellen sie die „amtsangemessene Sicherung des Unterhalts für den Beamten und seine Familie“ dar. Der Hintergrund dieses Prinzips besteht darin, dass die persönliche Unabhängigkeit des Beamten gegenüber dem Bürger und insbesondere gegenüber der jeweiligen politischen Führung gewährleistet sein muss.

Liebe Leserin, lieber Leser,

hier wird die Forderung nach einer „leistungsgerechten Bezahlung“ häufig ins Spiel gebracht: Der Beamte soll – wie der Arbeitnehmer – künftig nach seiner erbrachten Leistung besoldet werden.

Neben der Frage, ob dann die verfassungsmäßig garantierte Unabhängigkeit noch weiter gewährleistet sein wird, würde diese Neuorientierung der Beamtenbesoldung aber weiterhin voraussetzen, dass die Leistungen der einzelnen Beamten richtig beurteilt werden können.

Besonders interessant ist hier eine Aussage des niedersächsischen Finanzministers Möllring, der gleichzeitig Verhandlungsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TDL) ist. Zu der im Jahr 2006 eingeführten und dann im Jahr 2009 wieder abgeschafften „leistungsorientierten Bezahlung (LOB)“ im Tarifbereich vertrat er die Auffassung, das „Messen und Wiegen von Leistungen sei in der öffentlichen Verwaltung nicht nur schwierig, sondern unmöglich1“.

Wenn nun aber dieses Entlohnungssystem bei Arbeitnehmerverhältnissen aus Gründen der Praktikabilität wieder aufgegeben wurde, so stellt sich die Frage, wieso dieses System im Bereich der Beamtenbesoldung jetzt eingeführt werden soll?

Die vor vier Jahrzehnten eingeführte bundeseinheitliche Besoldung hat sich – so Möllring – bestens bewährt. Es sei unverständlich, warum man im Rahmen der Föderalismusreform jetzt davon abgekommen sei.

Dem kann nur vollinhaltlich zugestimmt werden!

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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1 FAZ vom 12.1.2010

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