Liebe Leserinnen, liebe Leser,
„Mailand oder Madrid – Hauptsache Italien!“ – „Die Sanitäter haben mir sofort eine Invasion gelegt“ - „Das habe ich ihm dann auch verbal gesagt!“ – „Die Situation ist aussichtslos aber nicht kritisch!“ Solche oder ähnliche Aussagen von Fußballern1 lassen so manchen Betrachter darauf schließen, dass es mit der Bildung einiger Fußballprofis nicht allzu gut bestellt sein könnte. Was für die Übernahme eines Traineramtes hinderlich sein mag, das steht einem Aufstieg bis in den höheren Dienst nach dem geplanten neuen bayerischen Laufbahngesetz aber nicht mehr in Wege!
Bayern wird aller Voraussicht nach die Laufbahngruppen (einfacher – mittlerer – gehobener und höherer Dienst) abschaffen und eine „Leistungslaufbahn“ mit vier „Qualifikationsebenen“ einführen.2
Man könnte der Meinung sein, dass sich hierdurch zunächst nicht viel ändern wird: Die bisher im Beamtenrecht üblichen vier Laufbahngruppen werden durch vier Qualifikationsebenen ersetzt. Wäre da nicht die neue Form des „modularen Aufstiegs“ (Art. 20 des geplanten Laufbahngesetzes). Danach soll jede oberste Dienstbehörde bestimmen können, unter welchen Voraussetzungen sie die Übernahme in die nächsthöhere Qualifikationsebene zulässt. Denkbar ist beispielsweise folgende Konstellation:
Die Qualifikation für den Aufstieg wird durch eine Bestätigung über die (prüfungslose) Teilnahme an einigen Fortbildungsseminaren erzielt.
„Geeignete“ Themen für solche Aufstiegsseminare werden vermutlich sein:
„Soziale Kompetenz“, „Evaluierung in der öffentlichen Verwaltung“ „Mitarbeitergespräche“, „Zeitmanagement“, „Verhalten am Arbeitsplatz“, „Führungskompetenz und Führungsprobleme aus psychologischer Sicht“, „Gesprächsführung“, „Stressbewältigung“ „Konfliktbewältigung“ …
Die Liste dieser „wichtigen“ Seminare – die schon jetzt „im Überfluss“ (= überflüssig) angeboten werden – ließe sich sehr lange fortsetzen. Es steht jedoch zu befürchten, dass gerade diese Themen für den Aufstieg in die nächste Qualifikationsebene entscheidend sein werden.
Bildung – Vorbildung – Ausbildung wären dann für den Aufstieg in die nächste „Qualifikationsebene“ nicht mehr gefragt!
Aber: Die neue bayerische Regelung hätte auch einen nicht zu unterschätzenden Vorteil:
Der Vorgesetzte kann dann bereits durch eine entsprechende Beurteilung unter dem Punkt „Geeignet für den modularen Aufstieg“ ganz gezielt Einfluss auf die personellen Entwicklungen in seiner Behörde nehmen!
Ein Schelm, der daraus schließt, dass hier der „Ämterpatronage“ auf Umwegen wieder zum Durchbruch verholfen werden soll!
Für den einen oder anderen stellt sich allerdings die – nicht ganz unwichtige – Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des neuen Modells!
Gleichbehandlung, Willkürverbot, Leistungsprinzip (Wettbewerbsprinzip; Anonymitätsprinzip bei Prüfungen), Laufbahnprinzip – das sind nur einige der Punkte, die es bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen Modells zu klären gilt.
Es wäre sicher kein Nachteil, wenn diese Klärung noch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erfolgte!
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 http://www.fussballersprueche.de
2 Siehe hierzu die Blog-Beiträge „Einführung einer Leistungslaufbahn mit vier Qualifikationsebenen“ und „Neues Dienstrecht für Bayern“.
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