Mit dem Hund ins Büro?
Liebe Leserin, lieber Leser,
Waldemar Huber ist beileibe nicht der Einzige, der sein Tier mit in den Dienst nehmen will. Folgender Fall wurde vom LAG Mainz entschieden: Eine 59-jährige, behinderte Frau war seit ca. 25 Jahren Verwaltungsangestellte in einem kommunalen Betrieb. Wegen einer erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung hatte sie sich zum Schutz einen Hund angeschafft. Zunächst unter Vorbehalt durfte sie ihn dann auch mit zur Arbeit bringen. Das Tier knurrte und bellte andere Beschäftigte an. Der Betriebsleiter verbot der Frau daraufhin, den Hund weiterhin zur Arbeit mitzubringen. Zum Schutz der Mitarbeiter und im Interesse eines geordneten Arbeitsablaufs sei – so der Betriebsleiter – die Mitnahme des Hundes nicht möglich.
Bei ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht verwies die Beschäftigte auf ihre Behinderung und ihre posttraumatische Belastungsstörung. Insbesondere benötige sie den Hund, um sich vor potenziellen Angriffen Dritter zu schützen und durch seine Anwesenheit ein Sicherheitsgefühl zu bekommen. Bei dem Hund handele es sich damit um einen „Assistenzhund“. Schließlich könne ihr ja ein Einzelbüro oder Arbeit im Homeoffice gewährt werden. Sie sei durch das Verbot, den Hund ins Büro mitzunehmen, wegen ihrer Behinderung diskriminiert worden und die Mitarbeiter sollten eben im Umgang mit dem Hund geschult werden.
Das LAG Mainz hat in seinem Urteil v. 8.9.2022 – 2 Sa 490/21 – (das erst 2023 veröffentlicht wurde) entschieden, dass die Frau ihren »Angst einflößenden Hund« nicht mehr mit ins Büro bringen dürfe. Der Arbeitgeber könne im Rahmen seines Weisungsrechts die Mitnahme des Hundes versagen. Die Revision wurde vom LAG nicht zugelassen. Das BAG hat das gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde verworfen (BAG v. 31. Mai 2023 – 5 AZN 25/23).
Das Problem: Vielen Tierliebhabern ist es – wie dem Waldemar Huber – daran gelegen, ihren „Liebling“ auch tagsüber im Büro bei sich zu wissen. Dabei ist jedoch auf Folgendes zu achten:
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Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine solche „tierische“ Betreuung. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht gegenüber dem Beamten – nicht gegenüber dessen Haustier (LAG Düsseldorf v. 24.3.2014 – 9 Sa 1207/13 – ZTR 2014, 424ff.).
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Die Mitnahme von Tieren bedarf deshalb in jedem Fall der Erlaubnis des Dienststellenleiters. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Hunde benötigen Futter- und Wasserstellen und zwischendurch Auslauf.
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Eine solche Erlaubnis kann also nur die Ausnahme darstellen. Sie ist zu befristen und mit der Auflage zu versehen, entsprechende Hygienemaßnahmen (Reinigung des Dienstzimmers etc.) vorzunehmen.
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Ein solcher Ausnahmefall und ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ist etwa dann gegeben, wenn ein Beamter/Angestellter auf seinen Hund angewiesen ist (Beispiel: Blindenführhund).
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Hygienevorschriften, Bestimmungen zur Arbeitssicherheit o.Ä. verhindern in aller Regel bereits die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung.
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In dem o.g. Ausnahmefall (Blindenführhund) besteht dann aber auch ein Anspruch auf eine artgerechte Unterbringung des Hundes.
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Widerspricht ein Mitarbeiter der Anwesenheit von Tieren in der Dienststelle – egal auch welchem Grund (z.B. Hundephobie; Hygiene; Allergie; Gruppendruck anderer Tierliebhaber) –, so ist diese Anwesenheit vom Dienststellenleiter zu untersagen.
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Für den Dienststellenleiter gilt es dabei zu bedenken, keine „Bezugsfälle“ zu begründen. Eine Behörde ist und bleibt kein Tierheim. Tierhaltung ist ausschließlich „Privatsache“. Hiermit kann im Übrigen auch die Ablehnung eines entsprechenden Antrags rechtswirksam begründet werden.
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Dem Personalrat steht nach § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG (und dem entsprechenden Landesrecht) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelungen zur Ordnung in der Dienststelle und hinsichtlich des Verhaltens der Beschäftigten zu. Darunter lässt sich auch das Halten von Hunden im Büro subsumieren. Insoweit sind Dienstvereinbarungen zu diesem Problem möglich (§ 63 Abs. 1 BPersVG). Auch die Personalvertretung muss hier die o.a. Punkte berücksichtigen.
Hinweis:
Die o.a. Argumente gelten sowohl für das Beamten- als auch für das Arbeitsrecht.
Zum Fall des Waldemar Huber:
Auch wenn Waldemar Huber vorbringt, „Benni“ sei alles andere als ein „Problemhund“ und er habe zu seinem Vierbeiner eine so enge Beziehung, dass dieser sowohl im gemeinsamen Ehebett schlafen als auch am Tisch mitessen dürfe und er ohne seinen Hund sicher „krank“ werden würde, ist eine Mitnahme ins Büro nicht möglich. Eine Ausnahmegenehmigung könnte zwar grundsätzlich erteilt werden, im konkreten Fall kommt dies aber wegen des Einwands der Finanzanwärterin Angela Buchberger nicht in Betracht. Huber müsste Urlaub beantragen. Sollte er aber tatsächlich „krank“ werden, so hat der Dienstvorgesetzte die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes anzuordnen, weil das Fernbleiben vom Dienst vom Beamten de facto angekündigt wurde.
Hinweis:
Es gibt (tatsächlich) einen „Bundesverband Bürohund e.V.“ (https://bv-bürohund.de/). Hier werden Arbeitgeber und Dienstherren insbesondere über die „enormen“ Vorteile von Tieren als Bürobegleiter informiert!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie zu dem Thema „Tiere und Beamte“ auch:
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1 Die Namen sind frei erfunden.

