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Modulare Qualifizierung in Bayern läuft

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Bayern hat mit der „Modularen Qualifizierung“ für Beamte ein neues System des beruflichen Aufstiegs geschaffen. Interessierte Beamte können sich nun im Internet über die Abläufe und Inhalte der Modularen Qualifizierung näher erkundigen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die Modulare Qualifizierung (Art. 20 LlBG) ersetzt in Bayern künftig zum einen den prüfungsfreien Verwendungsaufstieg und zum anderen den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst. Da in Bayern die Laufbahngruppen in der bisherigen Form abgeschafft wurden, ist die Modulare Qualifizierung nach Art. 17 Abs. 6 LlbG nunmehr eine Voraussetzung dafür, in das erste Beförderungsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene ernannt zu werden. Betroffen sind Beförderungen nach den Besoldungsgruppen A 7 (2. Qualifikationsebene / mittlerer Dienst), A 10 (3. Qualifikationsebene / gehobener Dienst)  oder A 14 (4. Qualifikationsebene / höherer Dienst). Für Bewerber um den Eintritt in die vierte Qualifikationsebene (höherer Dienst) stellt sie die einzige Möglichkeit der Qualifizierung dar. Dagegen tritt die Modulare Qualifizierung für die Beförderung in die Besoldungsgruppen A 7 und A 10 (früher mittlerer und gehobener Dienst) neben die bisher bereits bekannte Form des Regelaufstiegs (jetzt Ausbildungsqualifizierung, vgl. Art. 37 LlbG).

Der erfolgreiche Abschluss der Modularen Qualifizierung berechtigt jedoch – im Gegensatz zur Ausbildungsqualifizierung –  nicht zum Überspringen von Ämtern.

Näheres über die Inhalte und den Ablauf der Modularen Qualifizierung und die jeweiligen Erfolgsnachweise für den Bereich der Inneren Verwaltung (diese gehört jetzt zur Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, vgl. Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 LlbG) erhält man jetzt im Internet unter: www.fhvr-aiv.de/de/modulare-qualifizierung.html

Die Fortbildungsinhalte der berufsbegleitenden Module enthalten vorwiegend sogenannte „Softskills“. Eine abschließende Prüfung ist bei den einzelnen Modulen vom Gesetz nicht explizit vorgeschrieben. „Erfolgsnachweise“ können auch schlichte Teilnahmebestätigungen sein.

An dieser Stelle wird besonders darauf hingewiesen, dass Zängl die Modulare Qualifizierung in seiner Kommentierung des Art. 20 LlbG in der neuesten Ergänzungslieferung  (Nr. 172) des Kommentars Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl ausführlich erläutert.
 
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Auf die Problematik der (nahezu) prüfungsfreien Modularen Qualifizierung wurde in dieser Blogreihe schon mehrfach kritisch hingewiesen:

Interessierte Leser können sich außerdem in der Zeitschrift „Der Bayerische Bürgermeister“ (Heft 3 / 2012) auf S. 96 – 99 informieren.


Zur Modularen Qualifizierung siehe:

  • Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Band III, Rn. 1 ff zu Art. 20 LlBG 
  • Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Rn. 1 ff zu Art. 20 LlBG
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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 14.08.2018 um 16:41:
Abseits aller rechtlicher Bewertungen muss man feststellen, das sich die modulare Qualifizierung als völlig ungeeignetes Instrument herausgestellt hat und schlussendlich nur der Verfestigung des Juristenmonopols dient. Kein privatwirtschaftliches Unternehmen könnte es sich leisten seine Leistungsträger mit derartigen Hürden den Karriereweg zu verbauen. Es erscheint irrsinnig, dass langjährige bewährte Leistungsträger - also die Beamten der 3. QE - plötzlich Staatsrecht und Sozialrecht pauken sollen und sich damit anscheinend für höhere Aufgaben bewähren.
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