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Neues im Dienstrecht in Bayern kurz zusammengefasst

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Am 1.1.2011 ist das neue Dienstrecht in Bayern in Kraft getreten. Darin ist eine Vielzahl von Änderungen enthalten. Mit dem folgenden Beitrag soll eine kurze Darstellung über die wichtigsten Neuerungen gegeben werden.1

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

das neue bayerische Dienstrecht war schon mehrfach Gegenstand dieser Blogreihe2.  Was ist nun aber wirklich neu daran? Das sollen die folgenden Stichpunkte zeigen, die sich allerdings nur auf die wichtigsten Neuerungen beziehen:

  • Das bayer. Besoldungsgesetz und das bayer. Versorgungsgesetz lösen die bisher geltenden bundeseinheitlichen Regelungen des BBesG und des BeamtVG ab;

  • Das bayer. Laufbahngesetz tritt an die Stelle der bisher einschlägigen Landeslaufbahnverordnung;

  • Aufwertung der Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörden mit gleichzeitiger Kompetenzbeschneidung des Landespersonalausschusses;

  • Neues Beurteilungsverfahren (7 statt 16 Leistungspunkte sind möglich);

  • Stufenweise Erhöhung der Altersgrenzen um zwei Jahre (Ausnahme: Schwerbehinderte); gesetzlicher Ruhestand künftig mit 67;

  • Wegfall der vier Laufbahngruppen und Einführung von vier „Qualifikationsebenen“

  • Wegfall der „Überlappungsämter“ (= Endamt der unteren Laufbahngruppe entspricht Eingangsamt der höheren Laufbahngruppe);

  • Neue Amtsbezeichnungen für die Endämter;

  • Zusammenfassung aller (ca. 300) Laufbahngruppen zu sechs „Fachlaufbahnen“;

  • Wegfall des Ernennungstatbestandes „Aufstieg“;

  • Übernahme in die nächsthöhere Qualifikationsebene durch zwei alternative Möglichkeiten: entweder prüfungsfreien „modularen“ Aufstieg oder „Ausbildungsqualifizierung“;

  • Wegfall des Beförderungsverbotes vor Ablauf eines Jahres nach der Ernennung auf Lebenszeit;

  • Wegfall der Besoldungsgruppe A 2 in der ersten Qualifikationsebene;

  • Anhebung der Besoldung in den Ämtern A 3 und A 4;

  • Stufenaufstieg nach Dienstalter und Erfahrung;

  • Einführung eines „Stufenstopps“ in der Besoldung;

  • Anhebung der Besoldung von wissenschaftlichem Personal und Lehrpersonal;

  • Einführung einer einheitlichen Probezeit von zwei Jahren in allen Qualifikationsebenen mit der Möglichkeit der Verkürzung auf ein Jahr;

  • Verpflichtung des Dienstherrn, nach einem Jahr der Probezeit eine Leistungsfeststellung zu treffen;

usw. usw. usw.

Ich denke:
Es wird eine geraume Zeit in Anspruch nehmen, bis die zahlreichen Neuerungen auch in kleinen Verwaltungseinheiten befriedigend umgesetzt werden können.  Eine stufenweise Einführung der neuen Reglementarien wäre da sicher der bessere Weg gewesen!

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

_______________________________

1 Zu den Neuerungen siehe das Anfang 2011 erscheinende Lehrbuch von Baßlsperger/Labenski zum Bayerischen Beamtenrecht; BVS – Verlag.
2 Assessment – Center bei der Ernennung von Beamten;
Assessment – Center bei der Ernennung von Beamten – Teil II;
Jetzt doch: „Miniprüfung“ beim Modularen Aufstieg in Bayern;
Kommen Sie nach Bayern – Ihr Titel ist schon da;
14. Juli: Revolutionstag auch für Bayerische Beamte;
Lothar Matthäus wird Ministerialrat in Bayern!;
Lothar Matthäus wird Ministerialrat in Bayern, Teil II;
Neues Dienstrecht für Bayern;
Bayern: Einführung einer „Leistungslaufbahn" mit vier Qualifikationsebenen;
Reduzierung der Laufbahnen- ein großer Vorteil für Beamte und Dienstherrn!

Mein Kommentar
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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 10.02.2011 um 00:00:

Sehr geehrter Herr Dr. Baßlsperger,

mit Einführung der Beamtenrechtsreform hat man für Beamte die gleiche Regelung getroffen wie im Rentenrecht (stufenweise Anhebung der Altersgrenze auf 67), d.h. aber auch, daß der Beamte, wenn er 45 Dienstjahre geleistet hat, mit 65 abschlagsfrei in Penson gehen darf.

Ich habe bevor ich Beamter wurde sechs Jahre in die Rentenkasse einbezahlt, d.h., ich kann mir diese Beiträge nicht auszahlen lassen und bekomme mit 65 + 8 Monate eine Rente i.H.v. ca. 85 €. Diese Rente wird mir meines Wissens in voller Höhe bei meiner Pension abgezogen (Pensionsansprüche ruhen i.H. des Rentenbezugs).

Bedingt durch diese sechs Jahre Arbeit komme ich aber auch im ÖD nicht auf meine 45 Dienstjahre. Dadurch wäre ich gezwungen bis 65 + 8 Monate Dienst zu tun.

Zusammenfassend komme ich durch meiner Hände bzw. meines Geistes Arbeit auf knapp 50 Jahre berufliche Tätigkeit was eigentlich dazu führem sollte, daß ich mit 65 in Pension gehen könnte, was allerdings so nicht funktioniert.

Ist es rechtens, daß der öffentliche AG / Dienstherr einerseits die Zahlungen aus dem Rentenrecht ohne weiteres anrechnet, die dort geleistete Arbeitszeit aber ignoriert? Verstößt der Dienstherr damit nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot oder ähnliches?

Sollte man u.U. zur Klärung dieser Frage an den bayer. Finanzminister oder gar an den EUGH herangehen?

Für eine Antwort wäre ich Ihnen - auch im Namen vieler Leidensgenossen - sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

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