Oberste Dienstbehörde
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die obersten Dienstbehörden spielen im Beamtenrecht eine herausragende Rolle. Ihnen steht eine Reihe von Entscheidungskompetenzen zu. Dies gilt etwa für die Rücknahme von Ernennungen (vgl. § 14 Abs. 3 BBG und das entsprechende Landesbeamtenrecht), Anerkennung der Laufbahnbefähigung, Zuweisungen, Zustimmung bei Abordnung und Versetzung, Entscheidungen in Zusammenhang mit der Probezeit, Hinausschieben der Altersgrenze, Nebentätigkeitsrecht, im Disziplinarrecht usw., usw.
Dabei stellt sich stets die Frage: Wer ist eigentlich die oberste Dienstbehörde?
Nach § 3 Abs. 1 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen ist oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten grundsätzlich „die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.“
1. Staatlicher Bereich
Im staatlichen Bereich ist auf Bundes- und auf Landesebene damit die Sache klar. Hier nehmen die jeweiligen Ministerien für die Beamten ihres Geschäftsbereiches die Aufgaben der obersten Dienstbehörden wahr. Dabei ist grundsätzlich der jeweilige Minister zuständig, der seine Befugnis aber entweder im Einzelfall oder allgemein – etwa durch einen Geschäftsverteilungsplan – auf andere Personen oder Stellen innerhalb des Ministeriums übertragen kann. Die Ministerien können ihre gesetzlichen Zuständigkeiten allerdings im Verordnungsweg – und nicht im Einzelfall – durch sog. „Delegationsverordnungen“ auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Oberste Dienstbehörde kann aber im Einzelfall auch eine bestimmte Person sein. So ist etwa der Präsident der Bundesbank bzw. der Präsident des Bundestages für die dort beschäftigten Beamten oder in Bayern nach Art. 121 Abs. 2 Satz 1 BayBG der jeweilige Präsident des Landtags für die Landtagsbeamten oberste Dienstbehörde.
Für die privaten Gesellschaften, bei denen nach der Privatisierung weiterhin noch Beamte beschäftigt sind (Post, Telekom, Bahn), nehmen die Vorstände der Aktiengesellschaften die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr. So lautet etwa § 1 Abs. 2 PostPersRG:
„Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.“
2. Kommunaler Bereich
a) Kommunalbeamte
Für den Kommunalbereich gilt: Zuständigkeiten werden bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen. Liegen keine besonderen Bestimmungen vor, so ist im Kommunalbereich also grundsätzlich das oberste Kollegialorgan (Gemeinde- oder Stadtrat; Kreis- oder Bezirkstag) die oberste Dienstbehörde für die jeweiligen Beamten.
b) Kommunale Wahlbeamte
Wer für Kommunale Wahlbeamte (Bürgermeister, Landräte, berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder etc.) die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, ist vom jeweiligen Bundesland in eigener Zuständigkeit zu regeln.
So bestimmt etwa § 3 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG):
„Für die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben wahr, die nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen der für die Ernennung zuständigen Stelle oder der obersten Dienstbehörde obliegen.“
Allgemein kann man davon ausgehen, dass in der Regel die kommunalen Aufsichtsbehörden bei kommunalen Wahlbeamten die Aufgaben der obersten Dienstbehörde zu erfüllen haben.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Siehe dazu auch den Beitrag der kommenden Woche mit dem Thema:
Übertragung von Aufgaben der Obersten Dienstbehörde
Zur obersten Dienstbehörde wird empfohlen:
-
Summer in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 2 BayBG Rn. 1 ff.
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 2 LlbG Rn. 1 ff.
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Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 3, Rn. 51 ff.
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v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 3 HBG, Rn. 25 ff.
1 Vgl. etwa für Bayern: Art. 2 BayBG.

