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Peinlicher Fehler des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales?

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Bereits mehrfach wurde in dieser Reihe über Fehler oder Unklarheiten bei der Gesetzgebung berichtet. Bei dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Ausbildung der Nachwuchskräfte unterlief dem Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales jetzt ein besonders peinlicher Fehler.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Fehler können jedem passieren, keiner ist davor gefeit. Wenn dieser Fehler aber einer für die Ausbildung von Nachwuchsbeamten zuständigen obersten Dienstbehörde unterläuft, so kann dies besonders peinlich werden. So geschehen beim Erlass der Ausbildungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales.

Ziffer 6 der Richtlinien für die Ausbildung in der zweiten und dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, 2038.3.10-A (ARSozVerw), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 12. August 2015, Az. A3/0601-1/3 lautet:

„Dienstvorgesetzte“

6.1 Während der theoretischen Ausbildung sind den Nachwuchskräften folgende Personen vorgesetzt:

  • Während des Fachstudiums der Leiter oder die Leiterin des Fachbereichs sowie die von ihm oder ihr Beauftragten,

  • während der Fachlehrgänge der Leiter oder die Leiterin der Akademie sowie die von ihm oder ihr Beauftragten sowie

  • die Lehrpersonen im Rahmen der Lehrveranstaltungen.

6.2 Während der praktischen Ausbildung sind den Nachwuchskräften folgende Personen vorgesetzt:

  • Die Ausbildungsleitungen sowie von ihr Beauftragte,

  • die Ausbilder und Ausbilderinnen im Rahmen der Ausbildungstätigkeit sowie

  • die Lehrpersonen im Rahmen der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen.

Hier werden also die Begriffe „Vorgesetzter“ und „Dienstvorgesetzter“ (Art. 3 BayBG, für Bundesbeamte siehe § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BBG) verwechselt.

  • Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten und Beamtinnen zuständig sind.

  • Vorgesetzte sind dagegen diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.

Wie gesagt: Fehler können immer und jedem passieren.1 

Bei den Studierenden wird dieses „Versehen“ jedoch ein ungutes Gefühl auslösen. Sie erwarten zu Recht, dass dem Ausbildungsreferat der obersten Dienstbehörde die Begrifflichkeiten des Beamtenrechts geläufig sind. Schließlich bekommen die Studierenden diese gleich zu Beginn der Ausbildung als unumgängliche Grundkenntnisse vermittelt, also sollten sie auch davon ausgehen können, dass die zuständigen Beamten der obersten Dienstbehörde diese Grundkenntnisse besitzen.

Besonders unverständlich erscheint auch, dass sich ein solches „Versehen“ durch alle Kontrollmechanismen einer obersten Dienstbehörde hindurchziehen kann.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Das weiß der Verfasser dieser Zeilen nur zu gut; siehe etwa den Zahlendreher im Beitrag „Beliehene Unternehmer und Verwaltungshelfer“.


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5 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 09.12.2015 um 08:15:
Herr Walser, leider haben Sie Ihre Kritik nicht präzisiert. Ich vermute, Sie meinen, dass die Überschrift der fraglichen Bestimmung der Verwaltungsvorschriften "Zu § 16 Dienstvorgesetzte" lautet und nicht nur "Dienstvorgesetzte". Ich denke allerdings, dass Missverständnisse, die sich für die Anwärter und (und für andere Leser) ergeben könnten bzw. werden, nicht ausgeräumt werden können. (Und genau darum geht es mir bei diesem Blogbeitrag.) Warum hat man die Vorgesetztenstellung nicht gleich unter § 16 der VO definiert? Dann wäre doch alles klar. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir (auf diesem Weg) mitteilen würden, ob ich Ihre Kritik richtig verstanden habe.
kommentiert am 08.12.2015 um 11:19:
Im Auftrag von Herrn Präsident Dr. Braun und Herrn Fachbereichsleiter Schmid: Herr Dr. Baßlsperger, tun Sie uns den Gefallen und zitieren Sie richtig!
kommentiert am 05.12.2015 um 09:44:
Am Freitag, den 4.12.2015 wurde mir durch den Fachbereichsleiter des Fachbereichs Sozialverwaltung die Auffassung des bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung übermittelt. Danach handelt es sich bei der in dem Blogbeitrag dargestellten Richtlinie nur um eine Ergänzung, mit welcher die Vorgesetztenstellung n e b e n der Dienstvorgesetzteneigenschaft klargestellt werden soll. Der Fehler bestand also n i c h t in der Verwechslung der Begriffe, sondern - nur - in der missverständlichen Formulierung. Davon ging und gehe ich als Verfasser dieses Blogbeitrags aus. Dies zur Klarstellung meinerseits. Gleichwohl behalte ich mir vor, in einem der nächsten Blogbeiträge über die Rechtswidrigkeit einer anderen Bestimmung der Ausbildungsrichtlinien zu berichten.
kommentiert am 03.12.2015 um 13:23:
Mittlerweile sind diese fehlerhaften Richtlinien sogar im Allgem. Ministerialblatt veröffentlicht worden! Siehe https://www.verkuendung-bayern.de/files/allmbl/2015/11/allmbl-2015-11.pdf#page=36
kommentiert am 30.11.2015 um 22:41:
Das ist die mit Ministerialzulage besondere D......
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