Peinlicher Fehler des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Fehler können jedem passieren, keiner ist davor gefeit. Wenn dieser Fehler aber einer für die Ausbildung von Nachwuchsbeamten zuständigen obersten Dienstbehörde unterläuft, so kann dies besonders peinlich werden. So geschehen beim Erlass der Ausbildungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales.
Ziffer 6 der Richtlinien für die Ausbildung in der zweiten und dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, 2038.3.10-A (ARSozVerw), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 12. August 2015, Az. A3/0601-1/3 lautet:
„Dienstvorgesetzte“
6.1 Während der theoretischen Ausbildung sind den Nachwuchskräften folgende Personen vorgesetzt:
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Während des Fachstudiums der Leiter oder die Leiterin des Fachbereichs sowie die von ihm oder ihr Beauftragten,
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während der Fachlehrgänge der Leiter oder die Leiterin der Akademie sowie die von ihm oder ihr Beauftragten sowie
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die Lehrpersonen im Rahmen der Lehrveranstaltungen.
6.2 Während der praktischen Ausbildung sind den Nachwuchskräften folgende Personen vorgesetzt:
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Die Ausbildungsleitungen sowie von ihr Beauftragte,
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die Ausbilder und Ausbilderinnen im Rahmen der Ausbildungstätigkeit sowie
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die Lehrpersonen im Rahmen der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen.
Hier werden also die Begriffe „Vorgesetzter“ und „Dienstvorgesetzter“ (Art. 3 BayBG, für Bundesbeamte siehe § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BBG) verwechselt.
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Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten und Beamtinnen zuständig sind.
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Vorgesetzte sind dagegen diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.
Wie gesagt: Fehler können immer und jedem passieren.1
Bei den Studierenden wird dieses „Versehen“ jedoch ein ungutes Gefühl auslösen. Sie erwarten zu Recht, dass dem Ausbildungsreferat der obersten Dienstbehörde die Begrifflichkeiten des Beamtenrechts geläufig sind. Schließlich bekommen die Studierenden diese gleich zu Beginn der Ausbildung als unumgängliche Grundkenntnisse vermittelt, also sollten sie auch davon ausgehen können, dass die zuständigen Beamten der obersten Dienstbehörde diese Grundkenntnisse besitzen.
Besonders unverständlich erscheint auch, dass sich ein solches „Versehen“ durch alle Kontrollmechanismen einer obersten Dienstbehörde hindurchziehen kann.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Das weiß der Verfasser dieser Zeilen nur zu gut; siehe etwa den Zahlendreher im Beitrag „Beliehene Unternehmer und Verwaltungshelfer“.
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