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„Personalrat“ ist keine zulässige Amts- oder Funktionsbezeichnung

Selbst wenn man bereits jahrelang als Personalratsvorsitzender tätig und entsprechend den Regelungen des Personalvertretungsrecht freigestellt war, liegt darin noch keine amtliche, dienstliche oder auch nur eine funktionelle Tätigkeit. Das hat der BayVGH mit Beschluss vom 10.6.2024 (Az.: 17 P 23.1078) so entschieden.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

die Bezeichnung „Personalrat“ beschreibt nach dem BayVGH (siehe oben) keine berufliche Funktion, denn die Personalratstätigkeit ist keine „dienstliche“, sondern stets (nur) eine ehrenamtliche Tätigkeit ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 BayPVG). Dieses Ehrenamt begründet damit aber auch keine (zulässige) Amts- oder Berufsbezeichnung. Gleiches gilt hinsichtlich anderer Tätigkeitsbereiche ohne Beschreibung einer „beruflichen“ Funktion, wie etwa „Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen“ („Schwerbehindertenvertreter“) oder „Gleichstellungsbeauftragte(r)“. Hier fehlt ebenfalls der dienstliche Bezug und es besteht folglich auch keine rechtliche Grundlage für eine (zulässige) Amts- oder Berufsbezeichnung.

Bei Bewerbern um eine (weitere) Tätigkeit als Personalrat, die zum Zeitpunkt einer Wahl noch vollständig für ihre Personalratstätigkeit freigestellt sind, ist im Wahlvorschlag deshalb die frühere Amts- oder Dienstbezeichnung und als Beschäftigungsstelle nicht „Personalrat“, sondern die Behörde bzw. der Behördenteil anzugeben, an welcher/welchem diese Bewerber etwa vor ihrer Vollfreistellung zuletzt tätig gewesen sind.

§ 8 Abs. 4 WO BayPVG lautet:

„Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die Beschäftigungsstelle anzugeben……“

Nach dem BayVGH (siehe oben) kann ein Verstoß gegen diese Grundsätze in der Wahlausschreibung sogar zur Nichtigkeit einer dennoch durchgeführten Personalratswahl führen, wenn der Verstoß nicht rechtzeitig geheilt wird. Gemäß § 10 Abs. 5 WO BayPVG hat der Wahlvorstand solche Wahlvorschläge, die nicht den genannten Erfordernissen entsprechen, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen zu beseitigen.

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Fazit:
„Personalratsvorsitzender“, „Personalrat“, Schwerbehindertenvertreter oder „Gleichstellungsbeauftragter“ sind keine zulässigen Amts-, Dienst- oder Funktionsbezeichnungen.

Hinweis:
Besonders extrovertierten Personen wird man allerdings nicht das Recht absprechen können, solche Zusätze auf ihrer Visitenkarte oder in ihrem privaten Briefkopf zu verwenden.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

Literaturhinweis:

  • Lexikon: Stichwort Amtsbezeichnung
  • Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 1ff. zu Art. 76 BayBG
  • Ballerstedt u.a., Bayeriches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, § 8 WO-BayPVG, Rn. 22.

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