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Rechtsanspruch des Beamten auf eine Abordnung

Nehmen wir einmal an, ein Beamter hat bei einer anderen Behörde erfolgreich an einem Auswahlverfahren für eine Stelle teilgenommen, auf der er nach einer Erprobungszeit auch befördert werden kann. Besitzt er einen Rechtsanspruch auf Abordnung?

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Liebe Leserin, lieber Leser,

auch bei Abordnungen besteht eine Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) des bisherigen Dienstherrn der Stammbehörde (Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 47 BayBG, Rn. 14a).

Lesen Sie dazu den Beitrag:
Abordnung – Versetzung – Umsetzung: Soziale Auswahl erforderlich!

Fraglich ist jedoch, ob ein Beamter einen Anspruch darauf besitzt, dass seinem Antrag auf Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bzw. zu der Abordnungsbehörde entsprochen werden muss, wenn dieser Antrag deshalb mit dem Ziel der späteren Versetzung gestellt wurde, weil dieser Beamte bei diesem anderen Dienstherrn in einem Auswahlverfahren erfolgreich war und sich etwa gegen mehrere Konkurrenten durchgesetzt hatte.

Mit dieser Problematik hatte sich das BVerwG in seinem Beschluss v. 27.4.2021 – 2 VR 3/21 – auseinandergesetzt. Dabei hatte das Gericht zunächst klargestellt, dass dem Beamten im Falle der Abordnung – im Gegensatz zu einer Versetzung – zwar kein gesetzliches Antragsrecht zustehe, dies jedoch ein entsprechendes Begehren auch nicht generell ausschließe, zumal ein Beamter ja nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung auch einen Antrag auf eine Umsetzung jederzeit stellen kann.

Der Beamte hat auch hier jedenfalls nur einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nach § 114 VwGO auf das Ermessen des Entscheidungsträgers (der Stammbehörde) begrenzt ist.

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Daran ändert sich nach dem BVerwG auch dann nichts, wenn der Beamte erfolgreich an einem Auswahlverfahren bei einem anderen Dienstherrn teilgenommen hat, das zur späteren Beförderung befähigt.

Eine Ermessenreduzierung auf null, die zu einem Rechtsanspruch führen würde, liegt jedenfalls auch hier nicht vor.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

Literaturhinweis:

Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 14a zu Art. 47 BayBG

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 20.11.2025 um 19:39

Sehr schade! Da bleibt wohl nur die "Raubernennung" durch den neuen Dienstherrn. Ich finde, Behörden sollten Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung bzw. Dienstherrnwechsel von Beamten nur im absoluten Ausnahmefall blockieren dürfen, auf keinen Fall dauerhaft und besonders dann nicht, wenn diese sich woanders weiterentwickeln können. Wenn auf einmal zu viele Leute weg wollen, hat das meist tiefer liegende Ursachen, an denen dringend gearbeitet werden muss.
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