Russische Beamte – deutsche Beamte: Korruption als Problem?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Russland will nach einem Bericht des „Spiegel“ mit einer Polizeireform das Vertrauen der Bürger in die Sicherheitskräfte wieder herstellen. Präsident Dmitrij Medwedew erklärte im Juli 2010, er habe bereits entsprechende Gesetze unterzeichnet. Das System funktioniere nicht so, wie es solle, und daher müssten „die Schrauben angezogen“ werden.1 Immer wieder gibt es Berichte von erpressten Zeugenaussagen, gefälschten Beweisen und willkürlichen Verhaftungen in Russland.
Russlands Polizei hat bekanntermaßen nicht den besten Ruf. Das soll nach dem Willen von Präsident Medwedew nun eine Reform ändern.2
Wesentliches Kriterium der Reform: Wer kriminell ist, dem bleibt in Russland der Zugang zum Polizeiberuf künftig verwehrt. Außerdem: Die Zurückweisung des Befehls eines Vorgesetzten wird künftig ein kriminelles Delikt darstellen. Diese Änderungen sollten dazu beitragen, die Verantwortlichkeit der Polizei für die Bürger und den Staat zu stärken und die Korruption zu bekämpfen.
Fälle der Korruption sind aber auch in Deutschland nicht unbekannt.
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Der BGH3 hatte am 20.1.2010 den Fall der Bestechlichkeit eines Steuerbeamten zu entscheiden, der gegen Entgelt unrichtige Steuerbescheide erlassen hatte.
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Auch einer Entscheidung des LG Hildesheim4 lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Finanzbeamter pflichtwidrige Diensthandlungen durch den Erlass unzutreffender Steuerbescheide in mehreren Fällen vorgenommen hatte.
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Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts5 (Az: 2 C 6.01) lag wiederum folgender Fall zu Grunde: Der Leiter der Bau-Abteilung eines Fernmeldeamtes in Rheinland-Pfalz hatte von verschiedenen Baufirmen Geld und Geschenke im Wert von etwa 31.000 Euro angenommen und die Firmen dafür bei der Auftragsvergabe bevorzugt. Deswegen war er bereits zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden. Korrupte Beamte müssen – so das BVerwG – an sie gezahlte Schmiergelder an ihren Dienstherren herausgeben.
Ich denke:
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Das Berufsbeamtentum zeichnet sich gerade durch das Vertrauen der Bürger in seine Integrität aus (siehe dazu den Blog-Beitrag: „Zum Selbstverständnis: Warum sind Sie eigentlich Beamter geworden?“).
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Die Gefahr des Missbrauchs staatlicher Gewalt ist immer gegeben. Unsere Rechtsordnung kennt diese Versuchung.
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Deshalb trifft das deutsche Beamtenrecht eine Vorauswahl, die jetzt auch in Russland künftig stattfinden soll: Nach den Vorgaben des deutschen Beamtenrechts (vgl.: § 9 BeamtStG für Landesbeamte und § 9 BBG für Bundesbeamte) darf zum Beamten nur ernannt werden, wer sich für die Übertragung eines „Amtes“ eignet.
Die erforderliche Eignung besitzt dabei mehrere Komponenten. Erforderlich sind:
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Gesundheitliche Eignung (siehe dazu den Blog-Beitrag „Dicke Beamte – Vorsicht ist geboten!“).
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Fachliche Eignung und
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Charakterliche Eignung.
Diese charakterliche Eignung ist in Deutschland von einem Bewerber um eine Ernennung zu Beamten in der Regel durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nachzuweisen.
Und das ist gut so!
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,708070,00.html
2 www.reuters.com/article/idDEBEE66M03U20100723
3 BGH, NStZ-RR 2010, 147.
4 NdsRpfl 2009, 432-436.
5 BVerwGE 115, 389-393.
Zur Vertiefung wird empfohlen:
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Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 3, Rn.12 -. 20 und Kapitel 7 Rn. 57 und 58.
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG, Rn. 53 ff.
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v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV, § 9 BeamtStG, Rn. 220 ff.
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Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder.

