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Streikverbot bleibt bestehen!!!

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Das nur für Beamte in Deutschland geltende Streikverbot verstößt nicht gegen Europarecht! So hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nun am 14.12.2023 endgültig entschieden.

Liebe Leserin, lieber Leser,

endlich ist es soweit! Nach dem Bundesverfassungsgericht hat nun auch der EGMR die Rechtmäßigkeit des Streikverbots für Beamte in Deutschland anerkannt (Fall Humpert und andere gegen Deutschland, Anträge Nr. 59433/18, 59477/18, 59481/18 und 59494/18) – und das ist gut so! Hinter dem Rechtsstreit stand – diesen wohl auch finanzierend – die „Gewerkschaft  Erziehung und Wissenschaft“ (GEW). 

Das BVerfG hatte das Streikverbot für Beamte noch im Jahre 2018 bestätigt (BVerfG v. 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738 – u.a.). Siehe dazu: BVerfG: Streikverbot verfassungskonform

Der EGMR sah nunmehr keine Veranlassung, sich gegen diese Entscheidung auszusprechen.

Das – rechtmäßige – Streikverbot stieß  besonders bei verbeamteten Lehrern auf heftige Kritik. Die GEW stützte ihr Vorbringen auf eine Entscheidung des EGMR zum türkischen Recht aus dem Jahr 2009 und insbesondere auf Art. 11 EMRK. Insbesondere dort, wo der Staat keine hoheitlichen Tätigkeiten ausübt, sollten die Beamten künftig streiken dürfen. Der erneute Anlauf der GEW ging jedoch wieder ins Leere.

Der EGMR sah im deutschen Streikverbot für Beamte keinen Verstoß gegen diese Bestimmung.

Zur Erinnerung:

  • Auch dort, wo der Staat nicht „eingreift“, sondern „nur“ Leistungen erbringt, handelt er hoheitlich.

Beispiel Lehrer: Gerade, weil der Staat einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 GG) verfolgt, handelt er durch die Personen, die er zur Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Auftrags einsetzt, hoheitlich.

  • Eingriffs- und Leistungshandeln des Beamten können nicht voneinander getrennt werden. In vielen Fällen übt ein einziger Beamter sowohl verwaltende Tätigkeiten als auch Tätigkeiten im Bereich der Eingriffsverwaltung aus.

Beispiel: Der Erlass einer Baugenehmigung ist dem hoheitlichen Leistungsbereich zuzuordnen, eine Baubeseitigungsanordnung stellt eine eingreifende Maßnahme dar und selbst bei der Polizei bestehen nicht nur Eingriffs-, sondern auch Leistungsbereiche (Schutzfunktionen, Verbrechensbekämpfung etc.).

  • Besoldung und Arbeitsbedingungen für Beamte werden nicht – wie bei Tarifverträgen – ausgehandelt, sondern durch Gesetz geregelt.

Beispiel: Besoldungs- und Versorgungsgesetze, Nebentätigkeits- oder Arbeitszeitverordnungen etc.

Dürften Beamte an Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, so handelte es sich dabei also um einen „politischen Streik“, der auf den Erlass von gesetzlichen Regelungen gerichtet ist und eindeutig gegen das verfassungsrechtliche Demokratieverbot verstößt (Art. 20 Abs. 2 GG).

Es drängt sich hinsichtlich der Gewerkschaft „GEW“ immer mehr der Schluss auf, dass es ihr – trotz aller gegenteiligen Beteuerungen – vor allem um die Steigerung ihrer „Mächtigkeit“ durch Streikmaßnahmen im Lehrerbereich gegangen ist. Dem hat der EGMR nunmehr Einhalt geboten.

Hätte der EGMR den Argumenten der GEW Recht gegeben und gegen das Bundesverfassungsgericht entschieden, so hätte dies im Endeffekt die komplette Abschaffung des seit dem Erlass des Grundgesetzes bestens bewährten Berufsbeamtentums bedeutet – und auch das war wohl das eigentliche Ziel des Rechtsstreites der GEW vor dem EGMR.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Art. 11 EMRK  lautet:

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.


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Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 72 ff. zu § 1 BeamtStG.

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2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 16.12.2023 um 08:01:
Die Analyse der (sehr ausführlichen) Entscheidung erfolgt an dieser Stelle Anfang Januar. Ich bitte um etwas Geduld......
kommentiert am 15.12.2023 um 17:35:
Mich würden auch die Gründe des EGMR interessieren! Kommt da noch etwas?
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