Überlappungsämter
Leserinnen, liebe Leser,
das System der „Überlappungsämter“ wurde in Bayern zunächst nur insofern aufgegeben, als jetzt zum Beispiel ein Beamter im Endamt der dritten Qualifikationsebene (= gehobener Dienst) nicht mehr die Amtsbezeichnung „Oberamtsrat“, sondern gleich „Regierungsrat“ trägt. Im Übrigen soll es nach der Vorstellung des bayerischen Gesetzgebers zur sog. Leistungslaufbahn (Art. 5 Abs. 1 LlbG) keine „Überlappungsämter“ mehr geben. Vielmehr erfolgt lediglich der Einstieg in diese Leistungslaufbahn entsprechend der Vor- und Ausbildung im Eingangsamt der jeweiligen Qualifikationsebene. Der „Regelfall“ dieses Eintritts setzt nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 LlbG aber nach wie vor das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Qualifikationsprüfung (= bisher Laufbahnprüfung) voraus.
Die Antwort zu der geltenden Rechtslage hinsichtlich der „Überlappungsämter“ findet sich etwas versteckt im neuen Leistungslaufbahngesetz. Dort heißt es in Art. 17 Abs. 6 LlbG:
„Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 setzt den Erwerb der Qualifikation gemäß Art. 6 für den Einstieg in der entsprechenden Qualifikationsebene, die erforderliche Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 37 oder erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 voraus.“
Beispiel:
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Wenn ein Beamter die Qualifikationsvoraussetzungen (etwa durch ein Studium und das erfolgreiche Bestehen der erforderlichen Staatsexamina) für die vierte Qualifikationsebene (früher: höherer Dienst) besitzt, kann er gleich als Regierungsrat in A 13 eingestellt und ohne Weiteres in A 14 / A 15 / A 16 usw. befördert werden.
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Wenn ein Beamter („nur“) die Eingangsvoraussetzungen für die dritte Ebene besitzt, wird er zunächst als „Inspektor“ (A 9) ernannt. Er kann dann zwar wie bisher bis A 13 befördert (früher Oberamtsrat, jetzt Regierungsrat) werden. Die weiteren Beförderungen innerhalb der einheitlichen Leistungslaufbahn (A 14 / A 15 usw.) setzen nach Art. 17 Abs. 6 LlbG zusätzliche Qualifikationsmaßnahmen wie die „Modulare Qualifizierung“ voraus.
Zum Thema „Modulare Qualifizierung“ siehe auch die Beiträge:
Die Amtsbezeichnung ist also z.B. im Endamt der dritten QE – wie oben dargestellt – die gleiche wie im Eingangsamt der vierten QE („Regierungsrat“ bzw. „Verwaltungsrat“). Da man aus dieser Bezeichnung nicht mehr feststellen kann, welcher QE der Beamte angehört, sehen hierin viele einen Verstoß gegen den Grundsatz der „sachgerechten“ oder „funktionsgerechten“ Amtsbezeichnung.
Die Bezeichnungen „einfacher – mittlerer – gehobener – höherer Dienst“ werden in Bayern zwar vom Gesetz nicht mehr verwendet, sie sind aber jedem geläufig und werden deshalb nach wie vor gewohnheitsmäßig überall in der Praxis anstelle der Bezeichnung der jeweiligen „Qualifikationsebene“ benutzt.
Siehe dazu den Beitrag: Höherer Dienst oder Vierte Qualifikationsebene?
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Gleiches gilt etwa für die Überlappungsämter A 9 im mittleren oder gehobenen Dienst.
Zum Beförderungsverbot nach Art. 17 Abs. 6 LlbG vgl.:
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 17 LlbG, Rn. 40 ff.
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Keck in Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Art. 17 LlbG, Rn. 28 ff.
Der nächste Blog in dieser Reihe erscheint nach den Sommerferien am 10. September 2012.

