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Uli Hoeneß: „Verbrecher“? und Präsident

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Der ehemalige und künftige Präsident des FC Bayern ist bekanntermaßen vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden. Er verbüßte dort die Hälfte seiner dreieinhalbjährigen Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung. Zweifellos hat er sich um seinen Verein FC Bayern München höchste Verdienste erworben, weshalb eine Rückkehr von vielen Mitgliedern gewünscht wurde. Wäre bei Vorstrafen aber nicht auch ein Umdenken im Beamtenrecht sinnvoll?

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

nach § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, und wer eine solche Tat begeht ist nach der allgemein geltenden, etwa im „Duden“ nachzulesenden Definition eben ein „Verbrecher“.

Im Beamtenrecht spielt eine Freiheitsstrafe zunächst an zwei Stellen eine entscheidende Rolle:

1. Beendigung des Rechtsverhältnisses:

§ 24 BeamtStG und § 41 BBG lauten übereinstimmend:

Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr … verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.

2. Begründung des Beamtenverhältnisses

Die Ernennung eines „Verbrechers“  ist aus folgenden Gründen nicht möglich:

  • Es handelt sich um eine Person, die  wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG/§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BBG) und die nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b BeamtStG/§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b BBG).

Während die Rechtsfolge bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses wohl schon deswegen unumgänglich ist, weil ein zu einer Haftstrafe verurteilter Verbrecher keinen Dienst leisten kann, könnte der „Fall“ Uli Hoeneß für so manchen Anlass genug sein, die Rechtsfolge bei der Wiedereinstellung zu überdenken:

Muss die Öffentlichkeit auf die Dienste eines ehemaligen Beamten, der eine Straftat begangen hat, die mit seinem Dienstverhältnis in keinerlei Verbindung steht, und der vor seiner Verurteilung für seinen Dienstherrn wertvolle Arbeit geleistet hat, wirklich ein für alle Mal  verzichten?

Dabei darf man aber die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht außer Acht lassen: Außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen gegeben, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).

Anders als der Präsident des FC Bayern München hat ein Beamter aufgrund seines Dienst- und Treueverhältnisses besondere Verhaltenspflichten, von denen nicht abgewichen werden darf. Eine Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen wäre deshalb nicht mit der Verfassung vereinbar.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Lesen Sie dazu auch den Beitrag: Verlust der Beamtenrechte


Zum Verlust der Beamtenrechte siehe:

  • Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 10, Rn. 106 ff. (Buch)

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 24 BeamtStG,  Rn. 1 ff.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV § 24 BeamtStG, Rn. 14 ff.

Mein Kommentar
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3 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 10.11.2016 um 14:56:
Der Beamte bekleidet ein öffentliches Amt. Seine Beschäftigung folgt besonderen Grundsätzen, die maßgeblich von denen, für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende einer Verwaltung abweichen. Hierzu gehören auch die Bedingungen der Berufung des Beamten und seine Abberufung. Hierin kommt zum Ausdruck, dass der Beamte den Staat in gewisser Weise im Rahmen seiner Zuständigkeit verkörpert. Daraus können ohne Weiteres besondere Verhaltenspflichten abgeleitet werden. Insbesondere gehört hierzu meines Erachtens eine gesetzestreue Verhaltensweise, die er im Gegenüber zum Bürger glaubhaft für den von ihm vertretenen Staat abverlangen muss. Dass die Forderung gesetzestreuen Verhaltens in ihrer Absolutheit vom Beamten, der ja letztlich auch Mensch ist, Übermenschliches abverlangt, wird insbesondere vor dem Hintergrund von Fahrlässigkeitsdelikten im Straßenverkehr deutlich. Der Gesetzgeber hat daher nur die vorsätzliche Tat beamtenrechtlich sanktioniert und dies selbst dann nur, wenn eine Tat in einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr resultiert. Der Gesetzgeber hat eine insoweit verhältnismäßige Regelung gefunden. Die Auffassung, die Tätigkeit für den Deutschen Fußball sei ein genereller Rechtfertigungstatbestand ist neu. Eine gewisse Heilungswirkung sui generis im beamtenrechtlichen Sinne hieran zu knüpfen auch. Beides bedürfte noch der Kodifizierung. Ob der Gesetzgeber eine entsprechende Initiative ergreift, halte ich für äußert fraglich.
kommentiert am 08.11.2016 um 09:43:
Auf die durch Herrn Dr. Baßlsperger aufgeworfene Frage ist nach meinem Dafürhalten mit einem klaren "Ja" zu antworten. Schwerpunktmäßig lässt sich hier mit § 34 S.3 BeamtStG argumentieren. Das Verhalten des Beamten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Beamte befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie erhalten ihre Bezüge nach dem Alimentationsprinzip, d.h. sie erhalten durch den Staat entsprechende Vergütung und darüber hinaus eine derart starke Rechtsstellung (z.B. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit), dass sie verantwortungsvolle - teils auch unangenehme - Aufgaben frei von jedweden Einflüssen erfüllen können. Der Staat bindet sich letztlich bis auf die gesetzlichen Ausscheidetatbestände sehr stark an einen Beamten (vgl. Stichwort Ämterstabilität). Wer ein derartiges Vertrauen seitens des Staates entgegen nehmen will bzw. entgegen nimmt, darf die Rechtsordnung nicht erheblich brechen bzw. gebrochen haben.
kommentiert am 07.11.2016 um 09:23:
Man kann doch den Uli H. nicht als Verbrecher bezeichnen! Wer das tut, der würdigt nicht seine Leistungen für den deutschen Fußball!
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