Uli Hoeneß: „Verbrecher“? und Präsident
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nach § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, und wer eine solche Tat begeht ist nach der allgemein geltenden, etwa im „Duden“ nachzulesenden Definition eben ein „Verbrecher“.
Im Beamtenrecht spielt eine Freiheitsstrafe zunächst an zwei Stellen eine entscheidende Rolle:
1. Beendigung des Rechtsverhältnisses:
§ 24 BeamtStG und § 41 BBG lauten übereinstimmend:
Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr … verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.
2. Begründung des Beamtenverhältnisses
Die Ernennung eines „Verbrechers“ ist aus folgenden Gründen nicht möglich:
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Es handelt sich um eine Person, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG/§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BBG) und die nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b BeamtStG/§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b BBG).
Während die Rechtsfolge bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses wohl schon deswegen unumgänglich ist, weil ein zu einer Haftstrafe verurteilter Verbrecher keinen Dienst leisten kann, könnte der „Fall“ Uli Hoeneß für so manchen Anlass genug sein, die Rechtsfolge bei der Wiedereinstellung zu überdenken:
Muss die Öffentlichkeit auf die Dienste eines ehemaligen Beamten, der eine Straftat begangen hat, die mit seinem Dienstverhältnis in keinerlei Verbindung steht, und der vor seiner Verurteilung für seinen Dienstherrn wertvolle Arbeit geleistet hat, wirklich ein für alle Mal verzichten?
Dabei darf man aber die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht außer Acht lassen: Außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen gegeben, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Anders als der Präsident des FC Bayern München hat ein Beamter aufgrund seines Dienst- und Treueverhältnisses besondere Verhaltenspflichten, von denen nicht abgewichen werden darf. Eine Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen wäre deshalb nicht mit der Verfassung vereinbar.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch den Beitrag: Verlust der Beamtenrechte
Zum Verlust der Beamtenrechte siehe:
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Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 10, Rn. 106 ff. (Buch)
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 24 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV § 24 BeamtStG, Rn. 14 ff.

