Verkehrsüberwachung ohne Beamte?

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Wie bereits im letzten Blog-Beitrag dargelegt wurde, wird die Verkehrsüberwachung in vielen Fällen nicht mehr von den Beamten der Polizei, sondern von privatrechtlich Beschäftigten kommunaler Zweckverbände durchgeführt.

Wie bereits im letzten Blog-Beitrag dargelegt wurde, wird die Verkehrsüberwachung in vielen Fällen nicht mehr von den Beamten der Polizei, sondern von privatrechtlich Beschäftigten kommunaler Zweckverbände durchgeführt.

 

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

 

wie das negative Beispiel der Kommunalen Verkehrsüberwachung Südostbayern sehr anschaulich zeigt, kommt es bei der Verkehrskontrolle sowohl bei der Messtechnik, als auch in den Verwaltungsabläufen immer wieder zu gravierenden Fehlern1. Die Geschwindigkeitsmessungen wurden bei dem genannten Zweckverband fehlerhaft2 und grob fahrlässig durchgeführt! Die Fehler gingen dabei stets einseitig zu Lasten der Bürger, niemals zu Lasten des Zweckverbandes. Die staatliche Aufsichtsbehörde musste einschreiten und deckte die groben Mängel auf, die vorher von den den Zweckverband leitenden „Ehrenamtlern“ stets vehement geleugnet wurden.

 

Ich behaupte: Bei Messungen durch Polizeibeamte wären diese Fehler zu Lasten der Bürger vermieden worden!

 

Diese Behauptung lässt sich wie folgt begründen:

  1. Beamte werden im Gegensatz zu den meist nur in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern der Zweckverbände gründlich für ihre Aufgaben ausgebildet.
  2. Beamte dienen der Allgemeinheit und nicht den Interessen ihrer Arbeitgeber (§ 34 BeamtStG/§ 60 BBG).
  3. Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer amtlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 36 BeamtStG/§ 63 BBG).

 

Außerdem gilt: Sollen hoheitsrechtliche Befugnisse auf Dauer ausgeübt werden, so sind diese Befugnisse nach Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz besteht natürlich auch für den kommunalen Bereich. Hoheitliche Befugnisse im Sinne dieses Funktionsvorbehalts3 nehmen vor allem die typischen Eingriffsverwaltungen wahr (Polizei-, Steuer-, Bauordnungs- oder Gewerbeaufsichtsbehörden).

 

Es bleibt dabei: Einzige Aufgabe der Verkehrsüberwachung ist die Abwehr von Gefahren, die von einzelnen Verkehrsteilnehmern ausgehen. Dies ist in erster Linie die Aufgabe der Polizei und nicht der Kommunen.

 

Davon soll und darf nicht abgewichen werden. Nicht nur die uneigennützige Ausführung (siehe letzter Blog-Beitrag), sondern vor allem auch die rechtmäßige Ausführung der anfallenden Aufgaben muss im öffentlichen Interesse unbedingt und ohne Ausnahme gewährleistet sein.


Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger

 
__________________________

1 www.merkur-online.de/.../radarfallen-wurde-falsch-gemessen-meta-549202.html

2 www.merkur-online.de vom 4.12.2009

3 Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 5, Rn. 18 ff

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2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 11.10.2017 um 10:48:
Sehr geehrter Herr Körnert, vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Arbeit. Zu Ihrer Frage möchte ich Sie auf die Bekanntmachung des Innenministeriums vom 12.5.2006 verweisen. Dort finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen. Sie finden diese Bekanntmachung leicht im Internet (AllMBl. 2006, S. 161) im Internet. Ihr Maximilian Baßlsperger
kommentiert am 04.10.2017 um 22:55:
Sehr geehrter Herr Dr. Baßlsperger, eine Frage bitte: Zählt bzw. gehört ein stationärer Blitzer zu den hoheitlichen Aufgaben der Polizei, oder steht dieser im Aufgabenbereich der Kommune ? Der Bußgeldbescheid kommt (wird ) von der Kommune, in dessen räumlichen Bereich er steht, ausgestellt. Meist kommt noch ein weiterer Fakt hinzu, daß diese Bescheide keine Un- terschrift der ausgestellten Person oder Abteilung tragen. Nach § 126 BGB 1 haben diese diese die Unterschrift der ausstellenden Parteien zu tragen. Nach § 125 BGB 1 sind diese, welche diese Form ermangelt, nichtig. Für eine Antwotr wäre ich Ihnen sehr dankbar. Recht vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Helmut Körnert
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