Wie bereits im letzten Blog-Beitrag dargelegt wurde, wird die Verkehrsüberwachung in vielen Fällen nicht mehr von den Beamten der Polizei, sondern von privatrechtlich Beschäftigten kommunaler Zweckverbände durchgeführt.
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
wie das negative Beispiel der Kommunalen Verkehrsüberwachung Südostbayern sehr anschaulich zeigt, kommt es bei der Verkehrskontrolle sowohl bei der Messtechnik, als auch in den Verwaltungsabläufen immer wieder zu gravierenden Fehlern1. Die Geschwindigkeitsmessungen wurden bei dem genannten Zweckverband fehlerhaft2 und grob fahrlässig durchgeführt! Die Fehler gingen dabei stets einseitig zu Lasten der Bürger, niemals zu Lasten des Zweckverbandes. Die staatliche Aufsichtsbehörde musste einschreiten und deckte die groben Mängel auf, die vorher von den den Zweckverband leitenden „Ehrenamtlern“ stets vehement geleugnet wurden.
Ich behaupte: Bei Messungen durch Polizeibeamte wären diese Fehler zu Lasten der Bürger vermieden worden!
Diese Behauptung lässt sich wie folgt begründen:
Außerdem gilt: Sollen hoheitsrechtliche Befugnisse auf Dauer ausgeübt werden, so sind diese Befugnisse nach Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz besteht natürlich auch für den kommunalen Bereich. Hoheitliche Befugnisse im Sinne dieses Funktionsvorbehalts3 nehmen vor allem die typischen Eingriffsverwaltungen wahr (Polizei-, Steuer-, Bauordnungs- oder Gewerbeaufsichtsbehörden).
Es bleibt dabei: Einzige Aufgabe der Verkehrsüberwachung ist die Abwehr von Gefahren, die von einzelnen Verkehrsteilnehmern ausgehen. Dies ist in erster Linie die Aufgabe der Polizei und nicht der Kommunen.
Davon soll und darf nicht abgewichen werden. Nicht nur die uneigennützige Ausführung (siehe letzter Blog-Beitrag), sondern vor allem auch die rechtmäßige Ausführung der anfallenden Aufgaben muss im öffentlichen Interesse unbedingt und ohne Ausnahme gewährleistet sein.
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 www.merkur-online.de/.../radarfallen-wurde-falsch-gemessen-meta-549202.html
2 www.merkur-online.de vom 4.12.2009
3 Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 5, Rn. 18 ff
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