rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Blogübersicht < Blogbeitrag

Volksverhetzung als neuer Tatbestand beim Verlust der Beamtenrechte

Der Verlust der Beamtenrechte nach § 24 BeamtStG und § 41 BBG ist einer von vier in § 21 BeamtStG und § 30 BBG abschließend aufgezählten Beendigungsgründen. Mit der „Volksverhetzung“ wurde hier mit Wirkung zum 1.4.2024 ein neuer Tatbestand begründet.

Basslsperger_100x100px_rund_min.png
2 Bewertungen

Liebe Leserin, lieber Leser,

durch das Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 22.12.2023 (BGBl I Nr. 389) wurde für Landes- und Kommunalbeamte in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und in § 41 BBG für Bundesbeamte der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) beim Verlust der Beamtenrechte in das Beamtenrecht eingeführt. Wer also als Beamter wegen Volksverhetzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde, der verliert schon kraft Gesetzes (= automatisch) seine Rechtsstellung und damit seine Besoldungs- und Versorgungsansprüche aus der ihm sonst zustehenden Alimentation.

Was ist aber nun „Volksverhetzung“ im Sinne des – sehr umfangreichen – § 130 StGB?

Man kann diese Frage kurz gefasst in etwa wie folgt beantworten:

Wer zu Hass oder zu Gewalttaten gegen Andersdenkende aufruft, wer gegen Fremde, gegen Menschen anderer Hautfarbe oder solche, die eine andere politische Meinung haben, aufhetzt, der macht sich nach § 130 StGB strafbar.

Schutzgut des § 130 StGB ist in erster Linie der öffentliche Friede, der etwa durch eine Verharmlosung der NS-Gewaltverbrechen gestört werden kann (Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schröder, § 130 StGB, Rn. 1a).

Blogger-Bild_mitNews.png

News Beamtenrecht

Aktuell informiert.

Bleiben Sie mit unseren regelmäßigen aktuellen Beiträgen stets auf dem Laufenden rund um das Thema Beamten- und Beihilferecht.

Für den öffentlichen Dienst gilt:
Beamter kann nur sein, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG). Das erklärte Ziel der Aufnahme dieses neuen Tatbestandes in § 24 BeamtStG und § 41 BBG ist es, Verfassungsfeinde schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst zu eliminieren. Der Verlust der Beamtenrechte und die damit verbundene Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes stellen dafür ein bestens geeignetes Mittel dar.

Hinweis:

  1. Der Verlust der Beamtenrechte – und die damit verbundene endgültige Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt unabhängig davon ein, ob die verhängte Strafe vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht.1

  2. Eine durch einen Strafbefehl ausgesprochene Strafe führt jedoch nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.2

  3. Die Verurteilung durch ein ausländisches Gericht löst die Rechtsfolge ebenso wenig aus, wie die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat.

  4. Die Weiterführung der Amtsbezeichnung und evtl. im Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis verliehene Titel sind unzulässig.

  5. Die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung findet für die Zeit des Beamtenverhältnisses auf Kosten des Dienstherrn statt (§ 8 SGB VI).

  6. Der Verlust der Beamtenrechte beendet das Beamtenverhältnis. Diese Rechtsfolge muss vom Dienstherrn jedoch noch verbindlich durch einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) festgestellt werden.

  7. Bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses durch den Verlust der Beamtenrechte besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn mehr, d. h. es enden die Ansprüche auf Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen.

Fazit:
Die Aufnahme der „Volksverhetzung“ in den Tatbestand des Verlustes der Beamtenrechte war im Grunde schon lange überfällig!

Quiz Beamtenrecht

Kennen Sie sich mit den Besonderheiten im Beamtenrecht aus? Wissen Sie beispielsweise, was passiert, wenn ein verbeamteter Mitarbeiter unterhälftige Teilzeitbeschäftigung begehrt?

Diese und weitere Fragen können Sie in unseren Online-Quizzen lösen. Testen Sie jetzt Ihr Wissen!

18852-HJR-Website-Bebilderung-quiz-icon-freigestellt.png

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 BVerwG, ZBR 1980, 381

2 BVerwG vom 29.12.1969, BVerwGE 34, 353 (354).

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der

    a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

    b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

    c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder

  2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Literaturhinweis:

  • Weiß / Niedermaier/Summer, Rn. 1ff zu § 24 BeamtStG

  • Schütz/Maiwald, Rn. 1ff zu § 24 BeamtStG

  • v. Roetteen/Rothländer, HBR, Rn. 1ff zu § 24 BeamtStG

18469-HJR-Website2023-04-RZ-Newsletter.webp

Beste Antworten.

Newsletter Beamtenrecht

Seien Sie zu den beiden Themen Beamtenrecht und Beihilferecht immer informiert und auf den neuesten Stand. Mit Inhalten aus unseren Blogs, Newsbeiträgen und aktuellen Produkten aus dem rehm-Shop.

Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
SX_LOGIN_LAYER