Vorsicht mit dienstlichen Ausrüstungsgegenständen!
Liebe Leserin, lieber Leser,
Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BBG für Bundesbeamte. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG/§ 10 Satz 1 BBG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (siehe etwa Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. auch BayVGH, v. 30.3.2017 – 3 CS 17.256 –). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann.
Der Entlassung lag hier im o. g. Fall des BayVGH folgender Sachverhalt zugrunde:
In der dienstlichen Unterkunft des Beamten auf Probe wurden verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden. Unter anderem ein dienstlicher Damenparka Größe 38, der kurz zuvor von einer Kollegin als nicht mehr auffindbar gemeldet worden war. Der entlassene Beamte war zwar vom Vorwurf der Unterschlagung vom Strafgericht freigesprochen worden, der Strafrichter war dabei aber davon ausgegangen ist, dass sich der Beamte zwar in äußerstem Maße sorgfaltspflichtwidrig, aber letztlich nicht vorsätzlich verhalten habe.
Gleichwohl konnte der Sachverhalt bei der Entlassung berücksichtigt werden. Die aus dem Freispruch resultierende Unschuldsvermutung war für die verfahrensgegenständliche Entlassungsverfügung nämlich deshalb nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe keinen Strafcharakter hat, sondern in erster Linie der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient. Kollegen müssten sich aber – so der BayVGH – darauf verlassen können, dass nach Erkennen einer Verwechslung Gegenstände umgehend zurückgegeben werden. Ansonsten sei der Betriebsfrieden erheblich gestört und eine reibungslose Zusammenarbeit gefährdet. „Verschwinden“ die dienstlichen Bekleidungsstücke für eine erhebliche Zeitspanne, müssten sich die Kollegen auf eigene Kosten um Ersatz kümmern und erlägen dem Gefühl, ein Kollegendiebstahl könnte begangen worden sein. Selbst wenn der Beamte auf Probe also nur aus bloßer Nachlässigkeit sämtliche Bekleidungsstücke bei sich im Zimmer gelagert habe, zeige das, dass der Antragsteller fremde Güter nicht in einem ausreichenden Maße achte.
Das Gericht führte weiter aus: Gerade bei der Polizei müssen sich die Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit in besonderer Weise auf ihre Kollegen verlassen können. Wenn also ein Beamter auf Probe keinerlei Bemühungen gezeigt habe, sich hinsichtlich der ihm offensichtlich nicht gehörenden Bekleidungsgegenstände um Aufklärung zu bemühen, rechtfertige das den Schluss, dass dieses Verhalten die Gleichgültigkeit und Ignoranz des Antragstellers gegenüber seinen Kollegen zeige.
Ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass ein solches Verhalten wohl schon nach dem Grundsatz des „Argumentum a minori ad maius“ auch bei Beamten auf Widerruf zu einer Entlassung geführt und bei Beamten auf Lebenszeit eine erhebliche Disziplinarmaßnahme nach sich gezogen hätte.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:

