Liebe Leserin, lieber Leser,
„Beamte braucht es nur, wo der Staat hoheitlich handelt!“ So lautet eine Forderung, die von vielen Seiten immer wieder aufs Neue gestellt wird. Und diese Forderung besteht völlig zu Recht. So lautet etwa § 3 Abs. 2 BeamtStG
„Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben…“.
Daran besteht also schon von der Ausgangslage her keinerlei Zweifel. Das Problem ergibt sich dabei aber aus der Definition des Begriffes „hoheitlich“, bei dem es völlig unterschiedliche Meinungen zu geben scheint.
Ein Beispiel:
Bei einer Veranstaltung an einem Fachbereich der „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ im Februar dieses Jahres waren sowohl der Vertreter der Gewerkschaft „Ver.di“, der gleichzeitig alternierender Vorsitzender der Vertreterversammlung ist, als auch der Leiter des Fachbereichs1 der Meinung, die Deutsche Rentenversicherung übe keine „hoheitliche Tätigkeit“ aus. Diese Auffassung ist schlichtweg falsch.
Was unter dem Begriff „hoheitlich“ zu verstehen ist, ergibt sich bereits aus der Definition des Verwaltungsakts. Diese Definition findet sich gleich 19 (!) Mal im deutschen Verwaltungsrecht und zwar in § 35 VwVfG (16 Landesgesetze plus VwVfG des Bundes), § 31 SGB X und in § 118 AO:
„Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist………“
Im Rückschluss daraus ergibt sich also ganz einfach:
Wer von staatlicher Seite dazu eingesetzt wird, Verwaltungsakte zu erlassen, der handelt auch hoheitlich!
So einfach lässt sich also dieser Begriff erklären.
Und selbstverständlich erlässt die Deutsche Rentenversicherung bei ihren Bescheiden Verwaltungsakte. Daran kann noch nicht einmal von Seiten der genannten Personen irgendein Zweifel bestehen.
Das Missverständnis hat dagegen eine andere Wurzel:
Nicht alle hoheitlichen Tätigkeiten müssen von Beamten ausgeübt werden. Dies ergibt sich wiederum aus dem Begriff des „Funktionsvorbehalts“ in Art. 33 Abs. 4 GG:
„Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“
Näheres dazu finden Sie in dem Beitrag:
Der Funktionsvorbehalt im Beamtenrecht
Ausnahmen sind also möglich und davon macht der Staat in leider allzu vielen Fällen Gebrauch. Siehe dazu das Beispiel: Müssen Lehrer Beamte sein?
Aus diesem Regel-Ausnahmeverhältnis erklären sich aber auch die unterschiedlichen Auffassungen der DRV Bayern Süd auf der einen Seite (welche nur mehr Angestellte beschäftigt), und der DRV Schwaben sowie der DRV Nordbayern, die beide am Berufsbeamtentum ihrer Beschäftigten zumindest vom Grundsatz her festhalten.
Ich hoffe, dass ich mit diesem Beitrag etwas zur Klärung beitragen konnte und wünsche Ihnen einen ganz besonders schönen Sommerurlaub!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Um hier Missverständnissen vorzubeugen: Der Fachbereichsleiter der HföD in Bayern ist weder Behördenleiter noch Dienstvorgesetzter der dort tätigen Beamten. Diese Funktionen sind ausschließlich dem Präsidenten vorbehalten, der aber – wie bei allen Verwaltungen üblich – einen Teil seiner Befugnisse delegieren kann.
Lesen Sie dazu auch:
Der nächste Beitrag dieser Reihe erscheint am 3. September 2018.
Näheres zur hoheitlichen Tätigkeit bei Beamten finden Sie bei
Weiß/Niedermaier/Summer, § 3 BeamtStG, Rn. 1 ff.
v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 3 BeamtStG Rn. 1 ff. und
Schütz/Maiwald, § 3 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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