Unglaublich! Ein Kommissariat in Niedersachsen soll männliche Polizisten aufgrund ihres Geschlechts mit System schlechter bewertet haben als ihre Kolleginnen.1
Liebe Leserin, lieber Leser,
sollte sich die Bevorzugung von Frauen als richtig herausstellen, so läge hierin ein klarer Verstoß nicht nur gegen das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG, sondern auch gegen Art. 3 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG:
- Art. 33 Abs. 2 GG lautet: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.“
- Nach Art. 3 Abs. 2 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Der Staat fördert danach die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- Ernennungen – und damit insbesondere Beförderungen – sind gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexueller Identität vorzunehmen.
Interne Papiere dokumentieren laut der Zeitschrift „Welt“ die Diskriminierung von Männern bei der Polizei im Kommissariat Uelzen.2 Demnach heißt es darin, beim Aufstieg von Polizeioberkommissarinnen und -kommissaren zu Polizeihauptkommissarinnen und -kommissaren „müssen“ 69 Prozent der Beförderungen an Frauen gehen. Das VG Lüneburg musste laut diesem Bericht folglich 26 Beförderungen wegen eines Verstoßes gegen die oben genannten gesetzlichen Grundlagen stoppen. Bei den betroffenen Klägern handelte es sich um drei Beamte im Alter zwischen 40 und 59 Jahren. Sie machten vor Gericht geltend, sie seien schlechter bewertet worden, weil sie Männer sind. Die Verfahren blieben im Januar 2024 erfolglos – die Richter kippten die Beurteilungen nicht. Gleichwohl stellte das Gericht klar, dass die Vorgaben aus den Beurteilungsverfahren grundgesetzwidrig seien.3
Niedersachsens Innenministerin hält den Fall jedoch für „unbedeutsam“. Die Polizeipräsidentin der Direktion Lüneburg, Kathrin Schuol, nannte die Präsentation im „Spiegel“ „missverständlich“ und betonte: „Wir haben keine Kenntnisse von weiteren Kommissariaten mit einer solchen Präsentation.“
Die Quoten für die Beförderung von Frauen würden aus einem „Gleichstellungsplan“ stammen, den die Polizeidirektion Lüneburg verfasst hätte. Dieser habe nur „hypothetischen Charakter“ und dürfe nicht als Anleitung für konkrete Beurteilungen verstanden werden.

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Die niedersächsische Innenministerin Daniela Behrens (SPD) erklärte, der Fall werde intern aufgearbeitet, er sei aber „im Rahmen des Beurteilungs- und Bewertungsverfahrens der Polizei Niedersachsen nicht bedeutsam“.
Die Opposition spricht dagegen – wohl völlig zu Recht – von einem „ungeheuerlichen Vorgang“.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 51ff. zu § 9 BeamtStG

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