Wie sexy darf eigentlich eine Polizistin sein?
Liebe Leserin, lieber Leser,
Mehtap Öger ist Beamtin bei der Schutzpolizei Berlin. Die 34-Jährige betreibt einen Instagram-Account, auf dem sie sich neben privaten Outfits auch in einer Polizeiuniform zeigt.2 Als Beamtin repräsentiert Mehtap Öger aber den Staat und ihre Behörde. Adrienne Koleszar wiederum soll die schönste Polizistin Sachsens sein. Auch sie veröffentlicht „sexy“ Bilder im Internet.3
Die Frage ist, ob eine solche Tätigkeit zulässig ist. Die Antwort hierauf hängt zunächst davon ab, ob es sich hierbei um eine bezahlte Tätigkeit oder ein reines Hobby handelt. Nebentätigkeiten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung, wenn sie gegen Entgelt ausgeübt werden. Aber nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG hat aber jeder Beamte/jede Beamtin einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn kein öffentliches Interesse an einer Ablehnung eines entsprechenden Antrags besteht.
Siehe dazu den Beitrag: Rechtsanspruch auf Nebentätigkeit
Der einzige denkbare Ablehnungsgrund könnte hier das „Ansehen der öffentlichen Verwaltung“ sein. Hier hat sich die Einstellung der Allgemeinheit jedoch in den vergangenen Jahren wesentlich geändert. Siehe dazu bereits den Beitrag: Polizisten und Strafrichter als Bus- und Taxifahrer?
Gerade neue Medien bieten auch neue Nebentätigkeitsmöglichkeiten für die Beamten und dazu gehört auch die Veröffentlichung von Bildern. Und man muss wohl auch in die Überlegung miteinbeziehen, dass durch diese neuen Medien ein breites Publikum angesprochen wird und damit ein nicht zu unterschätzenden Werbeeffekt für den öffentlichen Dienst – speziell für die Polizei – gegeben ist…
Warum also nicht?
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 https://www.welt.de/kultur/article188343573/Bautzener-Polizeianwaerterinnen-Warum-wir-die-sexy-Polizistinnen-feiern-sollten.html
2 https://www.vice.com/de/article/xwjkg4/polizisten-auf-instagram-influencer
3 https://www.mz-web.de/sachsen/adrienne-koleszar-schoenste-polizistin-deutschlands-wuetet-auf-instagram-31928652
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
- Polizisten und Strafrichter als Bus- und Taxifahrer?
- FC St. Pauli: Fußballprofi und Beamter Hamburg macht's möglich!
- Der öffentliche Dienst ist sexy
- Rechtsanspruch auf Nebentätigkeit
Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 81 BayBG, Rn. 74.
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 50 BeamtStG, Rn. 1 ff.
v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 50 BeamtStG, Rn. 1 ff.
Kommentar

