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Betriebliche Altersversorgung: Rentenzahlungen einer Pensionskasse sind beitragspflichtig

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Zu den in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Versorgungsbezüge beitragspflichtigen Einnahmen gehören die Renten der betrieblichen Altersversorgung.

Zu den in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Versorgungsbezüge beitragspflichtigen Einnahmen gehören die Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. im Einzelnen die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, in Teil B unter Nr. 12).

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts gilt dies für Rentenzahlungen aus einer Pensionskasse auch dann, wenn die Beiträge nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis auf freiwilliger Basis vom Arbeitnehmer weitergezahlt worden sind. Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer bei einer Gesamtlaufzeit von 25 ½ Jahren die Beiträge zur Pensionskasse 24 Jahre lang selbst gezahlt. Die Richter lehnen es ab, die Ausnahmeregelung für Leistungen aus einer vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer weiter geführten Direktversicherung auf die Pensionskasse zu übertragen. Zur Begründung verwiesen sie auf die „institutionelle Abgrenzung“, wonach zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung alle Bezüge von Institutionen gehören, bei denen bei typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem und dem Erwerbsleben besteht. Die Einzelheiten des individuellen Rechtserwerbs spielen ebenso wie die Frage des Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall keine Rolle.

Anders als bei einer vom Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden fortgeführten Direktversicherung werde im Durchführungsweg „Pensionskasse“ der Bereich des Betriebsrentenrechts nie völlig verlassen, weil Pensionskassen in ihren Aktivitäten von vornherein auf die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung beschränkt seien. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneint das Gericht, da die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bei der Pensionskasse auf der freien Entscheidung des Klägers beruhte, wie er seine Altersvorsorge gestaltet.

(BSG-Urteil vom 23.7.2014  B 12 KR 28/12 R) 

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