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Entwurf der Bundesregierung zum „Jahressteuergesetz 2015“ verabschiedet

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Ende September hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (aus Vereinfachungsgründen als „Jahressteuergesetz 2015“ bezeichnet) verabschiedet.

Ende September hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (aus Vereinfachungsgründen als „Jahressteuergesetz 2015“ bezeichnet) verabschiedet. Aus Sicht von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sieht der Entwurf folgende wesentliche Änderungen vor:

  • Es soll mit Wirkung ab 1.1.2015 gesetzlich geregelt werden, dass Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) zum Arbeitslohn gehören, wenn die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer 150 € (Freigrenze) übersteigen. Zuwendungen in diesem Sinne sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. Im Ergebnis wird damit die bisherige, sich aus den Lohnsteuer-Richtlinien ergebende Verwaltungsauffassung im Wesentlichen in das Gesetz übernommen und die Freigrenze von 110 € auf 150 € erhöht. Die darüber hinausgehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u.a. Ansatz der Gesamtkosten ohne äußeren Rahmen, keine Zurechnung von Angehörigen-Anteilen beim Arbeitnehmer) wäre durch die Gesetzesänderung ab 2015 überholt.

  • Ab 1.1.2015 sollen zum steuerfreien Arbeitslohn auch die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen gehören, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermitteltsowie zur kurzfristigenBetreuung von unter 14 Jahre alten bzw. behinderten Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn sie aus zwingenden und beruflichen veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn die Betreuung im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen insgesamt 600 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

  • Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium als Erstausbildung („Erststudium“) sind keine Werbungskostenoder Betriebsausgaben. Ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist nur möglich, wenn zuvor eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen worden ist oder die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Es soll mit Wirkung ab 2015 gesetzlich geregelt werden, dass eine Berufsausbildung im vorstehenden Sinne nur vorliegt, wenn eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Sofern eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen ist, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen Beendigung als abgeschlossen.

  • Außerdem ist vorgesehen, den Höchstbetrag für die Beiträge der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Basisversorgung (u.a. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen und „Rürup-Verträge“) ab 1.1.2015 von bisher 20 000 € auf 24 000 € (lediger Arbeitnehmer) bzw. von 40 000 € auf 48 000 € (zusammen veranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner) zu erhöhen. Der als Sonderausgaben abzugsfähige Teil erhöht sich im Jahr 2015 wie geplant von bisher 78% auf 80%. Der 100%ige Sonderausgabenabzug bis zum Höchstbetrag wird also im Jahr 2025 erreicht werden.

Von einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Jahreswechsel kann ausgegangen werden.

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