Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen bei Selbständigen
Anhang 4 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, enthält eine Gesamtdarstellung des steuerfreien Arbeitgeberersatzes bzw. Werbungskostenabzugs von Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern. Die Finanzverwaltung hat sich nun erstmals dazu geäußert, inwieweit die seit 1.1.2014 geltenden Regelungen für Arbeitnehmer auch bei Selbständigen anzuwenden sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Aufwendungen eines Selbständigen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Reisekosten, sondern lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. Übt der Selbständige seine betriebliche Tätigkeit an mehreren Betriebsstätten aus, greift die Abzugsbeschränkung bei den Fahrtkosten für die Fahrten zur ersten Betriebsstätte, die anhand zeitlicher Kriterien zu bestimmen ist. Erste Betriebsstätte ist die Tätigkeitsstätte, an der der Selbständige dauerhaft (unbefristet, voraussichtlich mehr als 48 Monate oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit)
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typischerweise arbeitstäglich,
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je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder
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mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit
tätig werden will. Treffen die zeitlichen Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte. Die Fahrten zu den weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten sind in voller Höhe als Reisekosten abziehbar. Vergleichbar den Regelungen bei Arbeitnehmern ist ein häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte im vorstehenden Sinne (vgl. zu den Regelungen für Arbeitnehmer auch Anhang 4 des Lexikons des Lohnbüros, Ausgabe 2015, unter Nr. 3 besonders Buchstaben c, e und f).
Beispiel A
Ein Selbständiger wohnt in Garching und betreibt in München ein Einzelunternehmen, das er arbeitstäglich während der Öffnungszeiten aufsucht.
Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; die Aufwendungen sind in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel B
Ein Selbständiger wohnt in München und betreibt dort ein Einzelunternehmen mit zwei Filialen, die 10 km (Filiale A) bzw. 15 km (Filiale B) von seiner Wohnung entfernt sind. Beide Filialen werden von ihm arbeitstäglich während der Öffnungszeiten aufgesucht.
Erste Betriebsstätte ist die näher zur Wohnung gelegene Filiale A. Die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu dieser ersten Betriebsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. Hingegen können die Fahrten von der Wohnung zur Filiale B in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Beispiel C
Ein selbständiger Versicherungsmakler erledigt die anfallenden Büroarbeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Die Beratungsleistungen werden beim jeweiligen Kunden erbracht.
Der Versicherungsmakler hat hinsichtlich der Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten keine erste Betriebsstätte. Alle anfallenden Fahrtkosten können in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Beispiel D
Ein selbständiger Handelsvertreter wird für verschiedene Unternehmen tätig. Bei der Firma X steht ihm ein Büro zur Verfügung, das er an zwei Tagen wöchentlich nutzt. Das Auftragsverhältnis zwischen ihm und der Firma X ist unbefristet. Die Bürotätigkeiten für seine übrigen Auftraggeber erledigt er von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus.
Für die Berücksichtigung der Fahrtkosten ist das Büro bei der Firma X als erste Betriebsstätte anzusehen, da der Handelsvertreter dort dauerhaft an zwei vollen Arbeitstagen wöchentlich tätig wird. Die Fahrten von seiner Wohnung zu diesem Büro (= erste Betriebsstätte) können daher nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Auch ein Selbständiger kann Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Verpflegungspauschalen als Betriebsausgaben abziehen, wenn er außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Betriebsstätte beruflich tätig wird. Die Verpflegungspauschalen betragen:
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bei eintägigen Geschäftsreisen mit mehr als acht Stunden Abwesenheit 12 € und
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bei mehrtägigen Geschäftsreisen mit Übernachtung 12 € für den An- und Abreisetag und 24 € für die Zwischentage mit 24 Stunden Abwesenheit.
Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist der Abzug der Verpflegungspauschalen auf drei Monate begrenzt (vgl. zu den Regelungen bei Arbeitnehmern auch das Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, in Anhang 4 unter Nr. 9).
Anders als im Regelfall bei Arbeitnehmern werden die vorstehenden Verpflegungspauschalen bei Selbständigen nicht gekürzt, wenn von dritter Seite Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Selbständige anlässlich der Reise geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen tätigt. Zur Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Arbeitnehmern in den Fällen der Mahlzeitengestellung vgl. ausführlich Anhang 4 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, unter Nr. 10.
(BMF-Schreiben vom 23.12.2014 IV C 6 - S 2145/10/10005 : 001; DOK 2014/1085209)



