Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung (ggf. einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), ist der geldwerte Vorteil entweder nach der monatlich anzusetzenden 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung oder nach der Fahrtenbuchmethode (= Ansatz der auf diese Privatfahrten entfallenden anteiligen Kosten) zu ermitteln (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung" unter den Nrn. 2 und 3).
In der Praxis werden dem Arbeitnehmer sehr häufig Leasingfahrzeuge überlassen. Dabei ist steuerlich entscheidend, wer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles als Leasingnehmer anzusehen ist (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung" unter der Nr. 10 Buchstabe c zur Abgrenzung zwischen einer Nutzungsüberlassung und einer Kostenerstattung des Arbeitgebers). Der Bundesfinanzhof hat unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erwartungsgemäß entschieden, dass steuerlich von einer Firmenwagengestellung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn das Fahrzeug nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Dies kann – neben den unstreitigen Fällen, in denen der Arbeitnehmer zivilrechtlicher Eigentümer des Fahrzeugs oder selbst der Leasingnehmer ist – auch dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber Leasingnehmer ist und das Fahrzeug seinem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingvertrags überlässt. Dies ist zu bejahen, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat, er also ein in Raten zu zahlendes Entgelt zu entrichten hat und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung des Fahrzeugs treffen. Hierfür ist auch festzustellen, wer Halter des geleasten Fahrzeugs und wer Versicherungsnehmer der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für diesen Pkw ist.
Sollte das Fahrzeug nach den vorstehenden Grundsätzen dem Arbeitnehmer zuzurechnen sein, ergibt sich steuerlich folgende Konsequenz: Der geldwerte Vorteil ist nicht wie bei einer Firmenwagengestellung nach der Bruttolistenpreisregelung oder der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln, sondern nach den allgemeinen steuerlichen Bewertungsgrundsätzen für Sachlohn. Damit bemisst sich der geldwerte Vorteil in solch einem Fall nach der Differenz zwischen den marktüblichen und den vom Arbeitgeber tatsächlich geleisteten Leasinggebühren.
(BFH-Urteil vom 18.12.2014 VI R 75/13)