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Firmenwagen zur privaten Nutzung: Keine tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils

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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und wird für dieses Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt, ist der sich ergebende steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Der geldwerte Vorteil ist auch dann mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Dies gilt sowohl, wenn der Firmenwagen im Laufe des Kalendermonats angeschafft/gemietet oder veräußert/zurückgegeben wird als auch, wenn das Arbeitsverhältnis selbst im Laufe des Kalendermonats beginnt oder endet. Diese Verwaltungsauffassung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt. Die Unschärfe, die sich ergibt, wenn die private Nutzung im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, ist im Hinblick auf den grob typisierenden Charakter der 1%-Bruttolistenpreisregelung und der Möglichkeit der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs hinzunehmen.

(Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.2.2015  6 K 2540/14)

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