Firmenwagen zur privaten Nutzung: Keine tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils
Der geldwerte Vorteil ist auch dann mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Dies gilt sowohl, wenn der Firmenwagen im Laufe des Kalendermonats angeschafft/gemietet oder veräußert/zurückgegeben wird als auch, wenn das Arbeitsverhältnis selbst im Laufe des Kalendermonats beginnt oder endet. Diese Verwaltungsauffassung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt. Die Unschärfe, die sich ergibt, wenn die private Nutzung im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, ist im Hinblick auf den grob typisierenden Charakter der 1%-Bruttolistenpreisregelung und der Möglichkeit der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs hinzunehmen.
(Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.2.2015 6 K 2540/14)



