Fortbildungskosten
Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers führt als Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn, wenn
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es sich nicht um eine Erstausbildung handelt,
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eine berufliche Veranlassung für das Studium gegeben ist und
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durch das Studium die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht werden soll
(vgl. im Einzelnen auch die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, beim Stichwort „Fortbildungskosten“ unter Nr. 2).
Übernimmt allerdings im Falle des Arbeitgeberwechsels der neue Arbeitgeber die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die vom bisherigen Arbeitgeber getragenen Studiengebühren an diesen zurückzuzahlen, führt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung zu steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, da insoweit kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des neuen Arbeitgebers anzunehmen ist. Dies gilt sowohl bei sofortiger Übernahme des Rückzahlungsbetrags als auch bei Übernahme des Rückzahlungsbetrags durch den neuen Arbeitgeber im Darlehenswege.
(Kurzinformation der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 16.1.2015, LSt Nr. 1/15)



