Geringfügige Beschäftigung: Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigung ab 2015
Durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.8.2014 ist ab dem 1. Januar 2015 ein Mindestlohn von grundsätzlich 8,50 € je Zeitstunde eingeführt worden. Der Mindestlohn ist besonders sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung, da im Sozialversicherungsrecht bei laufend gezahltem Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip anzuwenden ist, während es im Steuerrecht beim Zuflussprinzip bleibt (vgl. die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Zufluss von Arbeitslohn“ besonders unter Nr. 2). Bei geringfügiger Beschäftigung ist allerdings deshalb Vorsicht geboten, weil Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer von 2% und den Pauschsteuersatz von 20% das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt (= Entstehungsprinzip) ist (vgl. die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, bei den Stichwörtern „Geringfügige Beschäftigung“ und „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten" unter den Nrn. 2 und 3).
Außerdem ist durch das sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz geregelt worden, dass eine zeitlich geringfügige, d.h. eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 vorliegt, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe des Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als
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drei Monate (bisher zwei Monate) oder
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70 Arbeitstage (bisher 50 Arbeitstage)
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (z.B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenvertrag). Wie bisher liegt eine kurzfristige Beschäftigung nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 € überschreitet (vgl. im Einzelnen die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 16). Die vom Sozialversicherungsrecht abweichende steuerliche Zeitgrenze für das Vorliegen eine kurzfristigen Beschäftigung beträgt auch 2015 unverändert maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage.
(§ 115 SGB IV; Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.8.2014, BGBl. I S. 1348)



