GKV-Monatsmeldung
Ab dem 1.1.2012 müssen Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten eine besondere Meldung an die Krankenkassen abgeben. Mit der GKV-Monatsmeldung wird in der DEÜV der Datenbaustein DBKV und der Meldegrund 58 eingeführt.
Die GKV-Monatsmeldung ist nach Aufnahme einer weiteren Beschäftigung oder Erzielung einer weiteren beitragspflichtigen Einnahme monatlich abzugeben. Diese Meldung kann durch mehrere Tatbestände initialisiert werden:
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mehrere beitragspflichtige Arbeitsverhältnisse
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Arbeitnehmer mit zusätzlicher Einnahme durch einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug
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unständig Beschäftigte
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Arbeitnehmer mit Anspruch auf Sozialausgleich
Die Krankenkassen werden aufgrund dieser Meldungen zukünftig die Höhe der Beitragszahlungen an die einzelnen Sozialversicherungszweige ermitteln. Aus diesem Grund sind auch diejenigen Arbeitnehmer zu melden, die nur in der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind. Die Beitragsberechnung durch die Krankenkassen wird vorwiegend bei Arbeitnehmern erfolgen, deren Gesamtentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet oder in der Gleitzone liegt.
Der Arbeitnehmer ist aufgrund von §28o Absatz 1 SGB IV verpflichtet, seinem Arbeitgeber weitere Beschäftigungen zu melden. Erhält die Krankenkasse Kenntnis von einer weiteren Beschäftigung, wird diese den Arbeitgeber unterrichten.
Mit der Beendigung des weiteren Beschäftigungsverhältnises endet die Verpflichtung zur GKV-Monatsmeldung.
Neu ist die Berechnung des beitragpflichtigen Einkommens. Bisher wurde die prozentuale Aufteilung der Einkommen im Verhältnis der tatsächlichen Einkommen vorgenommen. Nunmehr gilt eine neue Regelung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach die Einzelentgelte vor der Verhältnisrechnung auf die jeweilige BBG gekürzt werden. Die Kürzung ist bei der Meldung an die Krankenkasse zu berücksichtigen.
Beispiel: (Arbeitnehmer ist privat versichert)
Arbeitgeber A = 6.000 Euro > Meldung an Krankenkasse = 5.600 Euro
Arbeitgeber B = 1.300 Euro > Meldung an Krankenkasse = 1.300 Euro
Die Krankenkasse berechnet nunmehr das beitragspflichtige Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Arbeitgeber A = 5.600 EUR x 5.600 EUR : 6.900 EUR = 4.544,93 EUR
Arbeitgeber B = 1.300 EUR x 5.600 EUR : 6.900 EUR = 1.055,07 EUR.
Dieses Vorgehen führt automatisch zu Rückrechnungen, die u.a. auch die Märzklausel berühren können. Steuerlich ist keine Änderung notwendig, da die Lohnsteuer auf Basis des steuerpflichtigen Bruttos erfolgt. Allerdings können sich bei dem Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen KV oder zur PKV Änderungen ergeben.



