Änderungsvorhaben der Bundesregierung zur Abgabenordnung

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Newsletter Kindergeldrecht Mai 2022

  1. Höhe der Nachzahlungszinsen
  2. Verlängerung der Festsetzungsfrist für sämtliche Zinsen nach der Abgabenordnung

1. Höhe der Nachzahlungszinsen

Bereits mehrfach haben wir zu den Entscheidungen des BVerfG vom 8.6.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) berichtet. Das BVerfG hatte damit die Zinshöhe von 0,5% je Monat in Fällen des § 233a (Nachzahlungszinsen) ab dem Jahr 2019 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens ab Juli 2022 verpflichtet. Vgl. hierzu die Newsletter Kindergeldrecht Januar und März 2022.

Zur erforderlichen Neuregelung der Zinshöhe bei Nachzahlungszinsen liegt mittlerweile ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.4.2022 vor, der dem Bundesrat zur Beratung vorgelegt wurde (BR-Drucksache 157/22). In dem Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ist vorgesehen, dass

  • der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro jährlich, gesenkt wird (§ 238 Abs. 1a AO);
  • die Angemessenheit des Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren ist, erstmalig zum 1.1.2026 (§ 238 Abs. 1c AO).

Für das Kindergeldrecht sind diese Entscheidungen nicht relevant, es bleibt bei dem für die kindergeldrechtlichen Verzinsungstatbestände maßgebliche Zinssatz von 0,5% mtl. (§ 238 Abs. 1 AO). Das BMF hatte bereits mit Schreiben vom 17.9.2021 darauf hingewiesen, dass sich keinerlei Auswirkungen aus den Entscheidungen des BVerfG auf die – im Kindergeldrecht ausschließlich anzuwendenden – Verzinsungstatbestände der §§ 234 – 237 AO ergeben. Vgl. hierzu auch den Newsletter Kindergeldrecht Oktober 2021 zur neu gefassten DA-KG 2021, dort unter „V – Verfahrensvorschriften Zinsen“.

2. Verlängerung der Festsetzungsfrist für sämtliche Zinsen nach der Abgabenordnung

Mit demselben Gesetzentwurf soll eine Verlängerung der Festsetzungsfristen für Zinsen für sämtliche in der Abgabenordnung in den §§ 233a bis 237 geregelten Verzinsungstatbestände auf einheitlich zwei Jahre geregelt werden. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfs sieht vor, dass in § 239 Abs. 1 Satz 1 AO die Wörter „ein Jahr“ durch „zwei Jahre“ ersetzt werden.

Bisher betrug die Festsetzungsfrist lediglich ein Jahr. Vgl. dazu die Kommentierung im Werk Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, Teil III/A.100 Rz. 282 f., 301, 326, 351 und 386.

Ziel des Gesetzgebers ist hier eine Harmonisierung mit der in § 171 Abs. 10 und 10a AO geregelten Ablaufhemmung der Festsetzungsfristen, wenn sich durch den späteren Erlass von Grundlagenbescheiden Auswirkungen für Folgebescheide ergeben. Vgl. dazu in der Kommentierung Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst Teil III/A.90 Rz. 385 – 387.

In Art. 2 Nr. 1 des o. g. Gesetzentwurfs ist vorgesehen, dass auch dem § 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ein Absatz 15 angefügt werden. Danach gilt die mit § 239 Abs. 1 Satz 1 AO geschaffene Neuregelung zur Verlängerung der Festsetzungsfrist für Zinsen auf zwei Jahre in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist für Zinsen am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

Wird dieses Gesetz verabschiedet, ist das auch im Kindergeldrecht für die Festsetzung von Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen (§ 236 AO) und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO) zu beachten; nicht aber für Zinsen auf Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger, die sich ggf. aus § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 108 Abs. 2 SGB X – und damit aus einer AO-fremden Rechtsvorschrift – ergeben.

Die Verlängerung der Festsetzungsfrist in § 239 Abs. 1 AO führt – bei entsprechender Verabschiedung im Gesetzgebungsverfahren – zu einem verlängerten Zeitraum, in dem die Familienkassen noch Zinsbescheide erlassen können.

Beispiele:

1 Für das gesamte Jahr 2020 wurde eine Erstattungsforderung der Familienkasse gegenüber S gestundet. Stundungszinsen wurden bisher allerdings noch nicht erhoben.

Die bisherige einjährige Festsetzungsfrist lief vom 1.1. – 31.12.2021. Ab dem 1.1.2022 ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, mithin kann die Familienkasse nunmehr keine Stundungszinsen von S mehr fordern.

Nach Auffassung des Autors kann die bereits abgelaufene Festsetzungsfrist durch eine z. B. am 23.6.2022 verkündete gesetzliche Neuregelung zur zweijährigen Festsetzungsfrist nicht wieder aufleben. Es bleibt dabei, die Festsetzungsfrist ist abgelaufen und die Familienkasse damit der Möglichkeit beraubt, noch Stundungszinsen von S zu verlangen.

2 Anders liegt der Fall, wenn bei ansonsten gleichem Fall die Stundung bis einschließlich Dezember 2021 gewährt wurde.

Bei einer angenommenen Verkündung des Gesetzes am 23.6.2022 war selbst die einjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen (Lauf vom 1.1. – 31.12.2022). Anstelle der einjährigen Festsetzungsfrist tritt nun eine zweijährige, diese läuft vom 1.1.2022 – 31.12.2023. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Familienkasse die evtl. zunächst vergessene Festsetzung von Stundungszinsen noch nachholen.

Wir werden Sie informieren, wenn das Gesetz verkündet wird, auch darüber, ob sich im parlamentarischen Verfahren für die Arbeit der Familienkassen relevante Änderungen ergeben haben. Die Kommentierung im Werk Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst wird dann bei nächster Gelegenheit aktualisiert.


Klaus Lange

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