Kapitel A - Anspruchsvoraussetzungen
Kapitel V - Verfahrensvorschriften
In O 4.4 Abs. 3 Satz 1 wird klarstellend darauf hingewiesen, dass Auskünfte über den Kindergeldbezug an Bezügestellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (die ebenfalls familienbezogene Entgeltbestandteile gewähren, wenn für die jeweiligen Kinder Kindergeld festgesetzt wurde) nicht zulässig sind. In diesen Fällen müssen die Kindergeldberechtigten gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über den Kindergeldbezug führen, z. B. durch Vorlage entsprechender Festsetzungsbescheide. Da die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit das Kindergeld in der Regel unbefristet festsetzen, fehlt es den Kindergeldberechtigten, wie auch den vielen Beschäftigten im öffentlichen Dienst, häufig an zeitnahen Nachweisen über den Kindergeldbezug.
In A 2.2 Abs. 1 wird neben einer redaktionellen Änderung in Satz 10 in Satz 12 nunmehr veranschaulicht, wann ein Anspruch nach dem BKGG in Betracht kommt.
Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 von A 2.2 passt den Weisungstext an den Gesetzestext an: Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG (bisher: Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt). In den neuen Sätzen 2 bis 4 wird die Vorlage des Einkommensteuerbescheides zwingend vorgegeben. Unter Verweis auf ein BFH-Urteil gilt der Bescheid für die Familienkassen als bindend, auch wenn er materiellrechtlich fehlerhaft ist.
In A 4.2 Abs. 3 Satz 3 wird der Kreis der freizügigkeitsberechtigten Ausländer klarer formuliert. Fälle, in denen ein Antragsteller nicht erwerbstätig ist (bisher: länger als sechs Monate arbeitslos), sind von den Familienkassen näher unter die Lupe zu nehmen.
In A 4.3.1 ist die Aufzählung in Frage kommender Niederlassungserlaubnisse erweitert worden.
In A 10.2 Abs. 5 hat der Weisungsgeber nunmehr die aktuell geltenden Regelungen für die kindergeldrechtliche Anerkennung von Adoptionen im Ausland beschrieben. Diese müssen aufgrund des seit dem 1.4.2021 geltenden Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz – AHG, BGBl. 2021 I, S. 226 ff.) von einem deutschen Familiengericht anerkannt oder durch eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens vom 29.5.1993 nachgewiesen werden.
Nach § 7 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) n. F. gilt eine ausländische Adoptionsentscheidung bis zum Abschluss des familiengerichtlichen Anerkennungsverfahrens als vorläufig anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermG) n. F. den mit der Adoption befassten Stellen vorgelegt wird; diese Bescheinigung berechtigt beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in der Person des Berechtigten und des im Ausland adoptierten Kindes bereits zur Gewährung des Kindergeldes. Voraussetzung für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist u. a., dass der Antrag auf Anerkennungsfeststellung nach § 1 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 2 AdWirkG n. F. gestellt wurde (§ 2d Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG n. F.). Ggf. kommt auch eine Berücksichtigung als Pflegekind in Betracht, wenn eine vorläufige Anerkennung nicht erfolgt ist.
Vgl. dazu die ausführlichen Erläuterungen in Teil III/A.10 Rz. 10e und 10f der Kommentierung des Verlages „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“.
In A 14.2 Abs. 1 Satz 1 und 5 sowie Abs. 2 Satz 1 wurde zum Thema der Berücksichtigung volljähriger Kinder ohne Arbeitsplatz der Vollständigkeit halber ergänzt, dass erkrankte Kinder auch berücksichtigt werden können, wenn die Erkrankung eine Meldung beim Jobcenter (und nicht ausschließlich bei einer Agentur für Arbeit) verunmöglicht. Dies hat sich bislang bereits aus dem Gesamtkontext ergeben und ist daher nur klarstellend zu verstehen. Zudem wurde A 14.2 Abs. 1 Satz 4 dahingehend ergänzt, dass eine Bescheinigung über das voraussichtliche Ende einer Erkrankung nicht erforderlich ist, wenn das Kind zwischenzeitlich wieder arbeitsuchend gemeldet ist; was ebenfalls keine Neuerung, sondern lediglich eine Klarstellung ist.
In A 15.10 Abs. 9 Satz 2 wurde ergänzend der Hinweis aufgenommen, dass allein die Bewerbung um einen Studienplatz ohne begonnenen Studienbetrieb keine Berücksichtigung beim Kindergeldanspruch auslöst.
Ebenda wird in Satz 4f BFH-Rechtsprechung umgesetzt, nach der das Studium je nachdem dann endet, wenn ein Kind eine schriftliche Bestätigung über das Ende erhalten oder objektiv die Möglichkeit hat, sich eine solche über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Der frühere Zeitpunkt ist maßgeblich.
In A 15.11 Abs. 1 Satz 4 wurde für erkrankte, in Ausbildung befindliche Kinder ergänzt, dass eine Bescheinigung über das voraussichtliche Ende einer Erkrankung nicht erforderlich ist, wenn das Kind zwischenzeitlich wieder in Ausbildung gemeldet ist; was ebenfalls keine Neuerung, sondern lediglich eine Klarstellung ist.
In A 16 Abs. 3 Satz 1f wurde – ohne dass es zu rechtlichen Änderungen kommt, aufgrund einer BFH-Rechtsprechung konkretisiert, dass eine Bewerbung innerhalb einer Übergangszeit nur zu einer Berücksichtigungsfähigkeit führt, wenn die jeweilige Ausbildung dann auch noch innerhalb der Übergangszeit beginnt.
In A 17.1 Abs. 2 Satz 4 wurde der sechste Spiegelstrich überarbeitet und „verschlankt“. Eine Bescheinigung über die Meldung als Ratsuchender bei einer Agentur für Arbeit ist danach nun ausreichend. Unter anderem sind die Hinweise auf den Vordruck KG 11a und auf Prüfungen in Zweifelsfällen entfallen.
In A 17.2 Abs. 1 Satz 3f wurde die bisherige Weisung ohne rechtliche Änderung umformuliert. Ist das Ende einer Erkrankung nicht absehbar, so reicht auch weiterhin der Wille, sich nach Genesung um einen Ausbildungsplatz bemühen zu wollen nicht aus und es ist das Vorliegen einer Behinderung als Berücksichtigungstatbestand zu prüfen.
In A 18.1 Abs. 1 Satz 1 sechster Spiegelstrich und A 18.7 Abs.1 wurde ein Hinweis auf die aktualisierte Richtlinie den Internationalen Jugendfreiwilligendienst betreffend aufgenommen.
In A 18.3 erfolgten zur Berücksichtigung beim Kindergeldanspruch bei Ableistung einer Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Wesentlichen redaktionelle Änderungen, mit denen Unschärfen in den bisherigen Begrifflichkeiten ausgemerzt wurden.
Die Ursächlichkeit einer Behinderung ist nach A 19.3 Abs. 2 1. Spiegelstrich 1 nunmehr auch anzunehmen, wenn das Kind bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX betreut wird. In den bisherigen Absätzen 3 bis 5 war geregelt, dass der Nachweis der Ursächlichkeit (auch bzw. in erster Linie) durch Beteiligung bestimmter medizinischer Dienste der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden kann. Daneben war es auch möglich, die Ursächlichkeit mittels einer Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Die sehr ausführlichen und schwierig anzuwendenden Regelungen bei einer Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit sind ersatzlos entfallen. Fortan ist auf die Bescheinigung des behandelnden Arztes abzustellen. Die bisherigen Absätze 6 und 7 sind jetzt die Absätze 4 und 5.
Die Beispiele in A 19.4 Abs. 6 und 7 sind aktualisiert worden, ohne Änderung der darin vertretenen Rechtsauffassung. Eine teilstationäre Unterbringung ist nach A 19.4 Abs. 7 Satz 1 nunmehr auch anzunehmen, wenn das Kind bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX betreut wird.
Bei der Ermittlung von Leistungen Dritter (A 19.6) ist an das Kind gezahltes Kindergeld nach einem BFH-Urteil nicht den kindeseigenen Mitteln zuzurechnen.
In A 20.2.4 Abs. 8 Satz 2 wurde unter Hinweis auf a.a.O. Abs. 3 ein klarstellender Hinweis darauf aufgenommen, dass bei parallel durchlaufenen Studiengängen nach Abschluss eines Studienganges weitere nur noch dann als Erststudium anzusehen sind, wenn auch keine Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht.
In A 20.3.1 Abs. 2 wurde ein für 2022 aktualisiertes Beispiel zur Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden aufgenommen.
In A 22.1 Abs. 4 wurde in Satz 7 der Hinweis aufgenommen, dass in Fällen, in denen endgültig keine Steuer-ID vergeben wurde, nicht nur die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Festsetzung, sondern ebenso der Vorbehalt der Nachprüfung gesondert aufzuheben ist. Nach dem neu aufgenommenen Satz 8 gilt dies auch dann, wenn die Kindergeldfestsetzung aus anderen Gründen aufgehoben werden muss. In diesem Zusammenhang hat der Weisungsgeber auch die Weisungen zur Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und für vorläufige Kindergeldfestsetzung in V 11 deutlich detaillierter gefasst.
Mit dem neu aufgenommenen Absatz 3 in A 25.1 werden die Regelungen aus der Einzelweisung vom 25.9.2020 aufgenommen. Sie betreffen den Fall der Berechtigtenbestimmung bei elektronischer Antragstellung. Dementsprechende Ergänzungen finden sich auch in A 25.1 Abs. 4 Satz 3 und A 26 Abs. 2 Satz 4.
Mit Weisung vom 15.11.2021 (BStBl. I S. 2274) hatte das BZSt klargestellt, dass der US-amerikanische Child-Tax-Credit für das Kalenderjahr 2021 eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung darstellt. In der Aufzählung in A 28.2 Abs. 2 findet sich dazu kein Hinweis.
In A 30 Satz 1 wurde die Höhe des Kindergeldes ab 2021 und ein Hinweis auf den Kinderbonus 2022 aufgenommen.
Die bisher sehr knapp gehaltenen Weisungen zu Bevollmächtigten werden deutlich detaillierter gefasst:
Im Absatz 1 werden insbesondere Wirkung und Umfang einer Bevollmächtigung beschrieben.
Absatz 2 regelt, wie die Bevollmächtigung gegenüber der Familienkasse nachzuweisen ist.
Absatz 3 beschreibt das weitere Vorgehen im Kindergeldverfahren bei Vorliegen einer Bevollmächtigung.
Absatz 4 schließlich enthält Hinweise zum Ende einer Bevollmächtigung.
In V 5.1 Abs. 2 wird nunmehr die elektronische Beantragung des Kindergeldes zugelassen. Anstatt einer Unterschrift (wie bei schriftlich gestellten Kindergeldanträgen) muss die Datenübermittlung über ein sicheres Verfahren i.S.d. § 87a Abs. 6 AO erfolgen; eine Antragstellung per E-Mail ist damit ausgeschlossen. Weiterführende Hinweise befinden sich in der Kommentierung des Verlages „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“ in Teil III/A.50 zu § 67 EStG, Rz. 70 ff.
Vgl. dazu auch die Änderungen in A 25 und A 26 zur Berechtigtenbestimmung bei elektronischer Antragstellung.
In V 6.2 Abs. 2 Satz 2 wird darauf hingewiesen, dass in Fällen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Übersetzungen von jedweden Unterlagen durch den Berechtigten beigebracht werden müssen.
Der Weisungsgeber beschreibt nunmehr in V 11.1 umfangreich die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für den Fall, dass der Kindergeldfall noch nicht abschließend geprüft ist und verweist darauf, dass dies nur auf Weisung durch die Fachaufsicht zulässig ist. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Nebenbestimmung i. S. v. § 120 Abs. 1 AO zum Verwaltungsakt und zwingend im Kindergeldbescheid zu benennen. Er umfasst die gesamte Kindergeldfestsetzung und darf nicht auf einzelne Teile beschränkt werden.
Eine solche Kindergeldfestsetzung kann gem. § 164 Abs. 2 Satz 1 AO jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag des Berechtigten aufgehoben und geändert werden, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist.
Wird ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid aufgehoben oder geändert, so ist im Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid zu vermerken, ob der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibt oder aufgehoben wird. Er bleibt bestehen, solange er nicht ausdrücklich aufgehoben wurde. Mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Die verlängerten Festsetzungsfristen bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) sowie die Ablaufhemmungen (§ 171 Abs. 7, 8 und 10 AO) sind dabei nicht anzuwenden.
Vgl. dazu auch die Änderungen in A 22.1 Abs. 4 Satz 7 zur Identifizierung des Kindes mittels Steuer-ID.
Weiterführende Hinweise zur Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung befinden sich in der Kommentierung des Verlages „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“ in Teil III/A.90 zum Festsetzungsverfahren, Rz. 715 ff.
Ebenfalls wurden die Weisungen zur vorläufigen Festsetzung nach § 165 AO in V 11.2 detaillierter gefasst. Vorläufige Kindergeldfestsetzungen können danach ergehen, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung des Kindergeldanspruchs eingetreten sind (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO). In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO (bestehende Ungewissheit hinsichtlich der Auslegung über- und zwischenstaatlicher Verträge und bei Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz) hat die Festsetzung vorläufig zu ergehen. Auch von einer vorläufigen Kindergeldfestsetzung dürfen die Familienkassen nur Gebrauch zu machen, soweit sie hierzu durch Weisung der Fachaufsicht oder durch BMF-Schreiben angewiesen worden sind.
Die Vorläufigkeit ist eine Nebenbestimmung i. S. v. § 120 Abs. 1 AO zum Verwaltungsakt. Sie darf nur auf ungewisse Voraussetzungen beschränkt und muss begründet werden. Die Vorläufigkeit erstreckt sich nur auf den ausdrücklich benannten Teil der Kindergeldfestsetzung.
Die Kindergeldfestsetzung kann in dem Umfang aufgehoben oder geändert werden, in dem die Familienkasse das Kindergeld vorläufig festgesetzt hat (§ 165 Abs. 2 Satz 1 AO). Die vorläufige Kindergeldfestsetzung kann jederzeit für endgültig erklärt werden; sie bleibt bestehen, solange sie nicht ausdrücklich für endgültig erklärt wurde, auch wenn der Bescheid zwischenzeitlich aufgehoben oder geändert wurde. Grundsätzlich müssen vorläufige Festsetzungen für endgültig erklärt werden, wenn die Ungewissheit beseitigt ist. Ohne Endgültigkeitserklärung entfällt die Vorläufigkeit mit Ablauf der – ggf. nach § 171 Abs. 8 AO verlängerten – Festsetzungsfrist.
Weiterführende Hinweise zur vorläufigen Festsetzung von Kindergeld befinden sich in der Kommentierung des Verlages „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“ in Teil III/A.90 zum Festsetzungsverfahren, Rz. 726 ff.
Vgl. dazu auch die Änderungen in V 12.3 Abs. 5 zur Ablaufhemmung bei vorläufigen Kindergeldfestsetzungen.
In V 12.3 wurde ein Abs. 5 eingefügt. Dort werden Weisungen zur Ablaufhemmung in Fällen vorläufiger Kindergeldfestsetzung nach § 165 AO erteilt:
In Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. V 11.2) endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Familienkasse hiervon Kenntnis erlangt hat (vgl. § 171 Abs. 8 AO).
In Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Familienkasse hiervon Kenntnis erlangt hat.
Die Ablaufhemmung beschränkt sich dabei stets auf den für vorläufig erklärten Teil der Kindergeldfestsetzung.
Weiterführende Hinweise zur vorläufigen Festsetzung von Kindergeld befinden sich in der Kommentierung des Verlages „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“ in Teil III/A.90 zum Festsetzungsverfahren, Rz. 379 ff.
In V 20.1 Abs. 2 Satz 1 wird nunmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich dort um keine abschließende Aufzählung von Anwendungsfällen für Grundlagenbescheide im Kindergeldrecht handelt.
Weitere Anwendungsfälle für Grundlagenbescheide befinden sich in der Kommentierung des Verlages „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“ in Teil III/A.90 zum Festsetzungsverfahren, Rz. 912 ff.
Durch die Änderung der Überschrift in V 23 in „Auszahlung und Erhebung“ verdeutlicht der Weisungsgeber, dass diese beiden Anwendungsfälle im steuerrechtlichen Erhebungsverfahren für die Familienkassen relevant sind; in der Überschrift zu V 23.1 setzt sich dies fort. Die nachfolgende Einfügung der Sätze 2 und 3 in V 23.1 Abs. 2 ist selbsterklärend.
Aufgrund eines Kindergeld-Neuantrages wird Kindergeld zwar i.R.d. (regelmäßig vierjährigen) Festsetzungsfrist rückwirkend festgesetzt, darf aber aufgrund der Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung nachgezahlt werden; nach den schon bisher vorliegenden Weisungen musste dazu im Festsetzungsbescheid lediglich ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden.
Durch die Einfügung der Sätze 4 und 5 in 23.4 Satz 4 korrigiert der Weisungsgeber aufgrund der Rechtsprechung des BFH vom 14.4.2021, III R 50/20, BStBl II S. 866 diese Auffassung: Die Kindergeldfestsetzung und die Verfügung über die Nichtauszahlung sind danach als eigenständige Verwaltungsakte zu betrachten; ein ausschließlich gegen die Auszahlungsbeschränkung gerichteter Einspruch stellt nicht zugleich einen Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung dar.
Die Weisungen zum Zusammentreffen einer Aufrechnung mit anderen Verfügungen über den über den Kindergeldanspruch (Abzweigung gem. § 74 Abs. 1 EStG, Erstattung gemäß § 74 Abs. 2 EStG, Abtretung, Verpfändung oder Pfändung) zu Gunsten einer anderen Person oder Stelle als dem Berechtigten wurden in V 28.2 grundlegend neu strukturiert.
Nach V 28.2 Abs. 1 Satz 3 ist Aufrechnung wegen Erstattungsansprüchen i. S. v. § 37 Abs. 2 AO gegenüber einem abweichenden Zahlungsempfänger (z. B. Abzweigungsempfänger) auch dann möglich, sofern dieser selbst Inhaber von Kindergeldansprüchen ist.
Der in V 33.1 Abs. 2 neu eingefügte Satz 7 stellt in Anlehnung an die Entscheidung des BFH vom 14.4.2021, III R 1/20, BStBl II S. 700 klar, dass das bloße Bestehen einer Abzweigungslage ohne förmliche Abzweigungsentscheidung die Rückzahlungsverpflichtung des Kindergeldberechtigten bei zu Unrecht bezogenem Kindergeld unberührt lässt.
In V 34.1 Abs.5 wird klargestellt, dass vor einer Erstattung keine Anhörung des Berechtigten stattzufinden hat.
Eine Aufrechnung hat grundsätzlich Vorrang vor einer Erstattung. In V 34.4 Satz 5 wird nun klarer formuliert, dass davon nur der Kalendermonat ausgenommen ist, in dem vor Entstehung der Aufrechnungslage bereits ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wurde (bisher konnte die Weisung so verstanden werden, dass die Aufrechnung vollends das Nachsehen hat).
Thorsten Weinhold
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