Kulanzfrist bei ELStAM – Einführung
Auf der alga-Jahrestagung am 12.6.2012 in Köln wurden von Frau RDin Christine Harder-Buschner (Bundesfinanzministerium) und Frau Christiane Grahn (Finanzministerium NRW, zuständig für ELStAM), die Pläne für die Einführung von ELStAM zum 1.1.2013 vorgestellt.
Ab November 2012 werden die ELStAM-Daten zum Abruf bereit stehen. Zu diesem Zeitpunkt sollen alle falschen Daten bereinigt sein und die technische Abwicklung einwandfrei laufen.
Ab dem 1.1.2013 beginnt die verpflichtende Nutzung von ELStAM. Um die Arbeitgeber aber nicht zu überfordern gibt es eine Kulanzfrist bis zum 31.12.2013. Dies bedeutet, dass spätestens mit der Abrechnung im Dezember 2013 die Abrechnung mit den Daten aus der Datenbank durchgeführt werden muss. Arbeitgeber, die ELStAM im Jahresverlauf einführen, sollen von der Verpflichtung zur Rückrechnung entbunden werden.
Ein BMF-Schreiben ist in Vorbereitung und wird noch vor der Sommerpause veröffentlicht. Zur Einführung müssen allerdings Gesetze geändert werden, dies soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 erfolgen.
Durch die verpflichtende Nutzung ab dem 1.1.2013 werden die bisherigen Freibeträge ungültig. Die Arbeitnehmer müssen daher die Freibeträge neu beantragen.
Die Bürger sollen nicht über die aktuellen ELStAM informiert werden. Dies bedeutet, dass die früheste Möglichkeit zur Fehlerfestestellung die erste Abrechnung mit den ELStAM ist. Die Arbeitgeber können die Arbeitnehmer evtl. vorab über die von der Datenbank übermittelten ELStAM informieren.
Für den Datenabruf ist die Authentifizierung im Elster-Online-Portal zwingend erforderlich. Das seit 2009 notwendige Zertifikat für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist nur 3 Jahre gültig und muss dann verlängert werden. Evtl. muss der Arbeitgeber vor dem Abruf der ELStAM-Daten die Verlängerung beantragen.
Für den Datenabruf muss zwingend das melderechtliche Geburtsdatum genommen werden, welches heute auf der Lohnsteuerkarte angedruckt ist. Seitens des BMF wird darauf hingewiesen, dass es für die Lohnsteuer bedeutungslos ist, ob es sich um ein fiktives Datum (z.B. 0.0.1980) oder ein echtes Datum (z.B. 1.1.1980) handelt. Da mit einem fiktiven Geburtsdatum keine DEÜV-Anmeldung gemacht werden konnte und die Abrechnungssoftware i.d.R. eine logische Prüfung durchführt, haben die Arbeitgeber bei fiktiven Geburtsdaten ein "richtiges" Datum im Personalstammsatz aufgenommen.
Das BMF sieht dies als Softwareproblem, welches von dem Abrechnungssystem behoben werden muss.
Alga-Infodienst 12-06
Herausgegeben vom alga-Competence Center
Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt



