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Lohnsteuer-Nachschau: Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung

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Die Finanzverwaltung hat nunmehr erstmals in einem Anwendungsschreiben zum Zweck und zur Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau Stellung genommen.

Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, werden auch die Grundsätze zur Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau unter diesem Stichwort dargestellt. Die Finanzverwaltung hat nunmehr erstmals in einem Anwendungsschreiben zum Zweck und zur Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau Stellung genommen. Auf folgende Punkte wird hingewiesen:

Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt insbesondere in Betracht (= beispielhafte Aufzählung):

  • bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,

  • zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,

  • zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,

  • bei Aufnahme eines neuen Betriebs,

  • zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,

  • zur Feststellung, ob eine Person selbständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,

  • zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs (ausgenommen sind Beschäftigungen in Privathaushalten),

  • zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und

  • zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften.

Nicht Gegenstand einer Lohnsteuer-Nachschau sind hingegen:

  • Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, soweit sie für den Lohnsteuerabzug nicht von Bedeutung sind,

  • die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz und

  • Beschäftigungen in Privathaushalten.

Wohnräume dürfen bei einer Lohnsteuer-Nachschau gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit betreten werden. Häusliche Arbeitszimmer oder Büros, die innerhalb einer ansonsten privat genutzten Wohnung belegen sind, dürfen aber auch dann betreten bzw. besichtigt werden, wenn sie nur durch die ausschließlich privat genutzten Wohnräume erreichbar sind.

Die Finanzverwaltung darf während einer Lohnsteuer-Nachschau nur dann auf elektronische Daten zugreifen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Stimmt der Arbeitgeber nicht zu, kann sie verlangen, dass die erforderlichen Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Sofern sie nur in elektronischer Form vorliegen, kann sie verlangen, dass sie unverzüglich ausgedruckt werden.

Sofern die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden. Ein Übergang zur Lohnsteuer-Außenprüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  • bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Lohnsteuerabzug festgestellt werden,

  • der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,

  • der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt oder

  • die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.

Der Arbeitgeber kann aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid oder Lohnsteuer-Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Auch gegenüber dem Arbeitnehmer ist ein Lohnsteuer-nachforderungsbescheid oder die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich.

(BMF-Schreiben vom 16.10.2014  IV C 5 – S 2386/09/10002 :001; DOK: 2014/0890135)

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