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Lohnsteuerabzug über ELStAM bei verschiedenen Lohnarten

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Ein aktuelles BMF-Schreiben verlängert die aus Vereinfachungsgründen zulässige besondere Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen/Lohnarten für das Kalenderjahr 2015.

Das BMF hat jetzt mit Schreiben vom 23.10.2014 die bisherige Kulanzregelung bei der Zahlung und Abrechnung verschiedenartiger Bezüge durch einen Arbeitgeber über die Jahresgrenze 2014 hinaus verlängert.

Der Wortlaut des Schreibens:

In den BMF-Schreiben vom 7. August 2013, BStBl I 2013 Seite 951, Rz. 104-106, sowie vom 25. Juli 2013, BStBl I 2013 Seite 943, Tz. III. 5, wird aus Vereinfachungsgründen auf die Möglichkeit einer besonderen Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen hingewiesen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung gilt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 und 2014.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Nichtbeanstandungsregelung aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2015 verlängert. Folglich kann der Arbeitgeber solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zu Grunde zu legen. Wird für einen Versorgungsbezug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI erhoben, ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG zu berücksichtigen, wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die Lohnsteuer-bescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Übrigen wird auf die o. g. Regelungen in den BMF-Schreiben vom 7. August 2013 und vom 25. Juli 2013 verwiesen.
Diese Verlängerung gilt für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.“

Claudia Ehrenfeuchter, Text und Recht

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