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Lohnsteuerbescheinigung: Ausstellungserlass und Muster bekannt gemacht

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Das Bundesministerium der Finanzen hat den Erlass zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2015 und das amtliche Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 bekannt gemacht.

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Erlass zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2015 und das amtliche Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 bekannt gemacht (vgl. zu den Eintragungen in den einzelnen Zeilen die ausführlichen Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Lohnsteuerbescheinigung“). Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:

  • Für die Bescheinigung der Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung ergibt sich folgende Neuerung: In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung abführt (sog. Firmenzahler), ist der Arbeitgeberzuschuss in Zeile 22 Buchstabe b und der Arbeitnehmeranteil in Zeile 23 Buchstabe b zu bescheinigen. Führt der Arbeitnehmer den gesamten Beitrag selbst an die berufsständische Versorgungseinrichtung ab (sog. Selbstzahler) und zahlt der Arbeitgeber hierfür einen zweckgebundenen Zuschuss, ist in Zeile 22 Buchstabe b der Zuschuss zu bescheinigen. Eine Eintragung in Zeile 23 Buchstabe b (Arbeitnehmeranteil) ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen.

  • Der Buchstabe „F" ist in Zeile 2 einzutragen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte befördert hat, weil die Entfernungspauschale für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann. Entsprechendes gilt für dauerhafte Fahrten in Form einer Sammelbeförderung zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet. Im Übrigen sind bei dauerhaften Fahrten zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet auch die steuerfreien bzw. pauschal besteuertenArbeitgeberleistungen in der Lohnsteuerbescheinigung in den Zeilen 17 bzw. 18. anzugeben.

  • Bei konfessionsverschiedenen Ehen und Lebenspartnerschaften (z.B. ein Ehegatte oder Lebenspartner ev, der andere rk) ist sowohl bei Haupt- als auch bei Nebenarbeitsverhältnissen der auf den Ehegatten oder Lebenspartner entfallende Teil der Kirchensteuer in Zeile 7 oder Zeile 14 anzugeben (sog. Halbteilung der Kirchensteuer nach den Kirchensteuergesetzen der Länder). Diese Halbteilung der Kirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur in Zeile 6 oder Zeile 13 einzutragen.

(BMF-Schreiben vom 15.9.2014  IV C 5 – S 2378/14/10001; DOK 2014/0269664)

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