Arbeitsmittel: Geringfügigkeitsgrenze für Computerprogramme
Dabei handelt es sich jeweils um den Nettobetrag, dem für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern noch die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Folglich erhöht sich im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung die Geringfügigkeitsgrenze ab 2018 von bisher 487,90 € auf dann 952 €.
Sog. Trivialprogramme gehören zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern. Dies gilt auch für Computerprogramme, die die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigen. Die Bundesregierung hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sich die in den Einkommensteuer-Richtlinien bisher genannte Grenze von 410 € an die gesetzliche Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter anlehnt und eine Anhebung auf 800 € im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien bereits vorgesehen ist. Für den sofortigen Werbungskostenabzug gilt folglich dann auch für die ab 2018 angeschafften Computerprogramme eine Wertgrenze von 952 € (800 € zuzüglich 152 € Umsatzsteuer).
(Antwort 30 der Bundesregierung auf Fragen der Bundestagsabgeordneten vom 16.6.2017,
Bundestags-Drucksache 18/12750)
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