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Arbeitsmittel: Geringfügigkeitsgrenze für Computerprogramme

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Handelt es sich bei einem Arbeitsmittel (z.B. ein Tablet oder einen Bürostuhl)  um ein sog. geringwertiges Wirtschaftsgut, können die Aufwendungen hierfür im Jahr der Anschaffung (nicht dem Jahr der Bezahlung) im Umfang der beruflichen Nutzung des Arbeitsmittels als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, in Anhang 7, Abschnitt B Nr. 2 das Stichwort „Arbeitsmittel"). Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 ist die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter für Anschaffungen nach dem 31.12.2017 von bisher 410 € auf dann 800 € angehoben werden.

Dabei handelt es sich jeweils um den Nettobetrag, dem für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern noch die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Folglich erhöht sich im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung die Geringfügigkeitsgrenze ab 2018 von bisher 487,90 € auf dann 952 €.

Sog. Trivialprogramme gehören zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern. Dies gilt auch für Computerprogramme, die die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigen. Die Bundesregierung hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sich die in den Einkommensteuer-Richtlinien bisher genannte Grenze von 410 € an die gesetzliche Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter anlehnt und eine Anhebung auf 800 € im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien bereits vorgesehen ist. Für den sofortigen Werbungskostenabzug gilt folglich dann auch für die ab 2018 angeschafften Computerprogramme eine Wertgrenze von 952 € (800 € zuzüglich 152 € Umsatzsteuer).

(Antwort 30 der Bundesregierung auf Fragen der Bundestagsabgeordneten vom 16.6.2017,
Bundestags-Drucksache 18/12750)

 

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