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Außergewöhnliche Belastungen: Scheidungskosten nicht abziehbar

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Prozesskosten sind kraft Gesetzes grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Ausnahmsweise kommt ein Abzug in Betracht, wenn der Steuerzahler ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, in Anhang 7, Abschnitt D Nr. 2 das Stichwort „Prozesskosten“).

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass das Abzugsverbot auch die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren betrifft (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, in Anhang 7, Abschnitt D Nr. 2 das Stichwort „Ehescheidungskosten“). Der Steuerzahler wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn seine wirtschaftliche Existenzgrundlage bedroht sei. Eine derartige existenzielle Bedrohung liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerzahler eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.

(BFH-Urteil vom 18.5.2017  VI R 9/16)

 

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