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Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen

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Die FinVerw hat Ende September ihr Änderungsschreiben zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2018 veröffentlicht. Gegenüber dem letzten Ausstellungsschreiben aus 2015 für Kalenderjahre ab 2016 ergeben sich zwar keine gravierenden, aber dennoch ein paar kleinere Anpassungen, die es zu beachten gilt. Insbesondere auf eine Anpassung lohnt sich ein besonderer Blick.

Liebe Leserin, lieber Leser

ungewöhnlich spät im Jahr hat die FinVerw ihr Änderungsschreiben zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2018 mit Datum 27.09.2017 veröffentlicht. Gegenüber dem letzten, umfassenden Ausstellungsschreiben aus 2015 für Kalenderjahre ab 2016 ergeben sich im Großen und Ganzen gesehen zwar keine gravierenden Änderungen. Eine Aussage gilt es aber mit Blick auf das Kalenderjahr 2019 ganz fest im Auge zu behalten.

Mit der Reisekostenreform ab 2014 ging bekanntermaßen eine Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht im Lohnkonto bzw. auf der Lohnsteuerbescheinigung für bestimmte übliche Mahlzeiten einher, die der Arbeitgeber (oder in seinem Auftrag ein Dritter) dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung gewährt. Allerdings gilt dies bislang nicht für alle Arbeitgeber.

Aufgrund einer bis zum 31.12.2017 laufenden Übergangsfrist sind diejenigen Arbeitgeber von diesen Pflichten befreit, bei denen das Betriebsstättenfinanzamt auf deren Antrag hin, für steuerfreie Reisekostenvergütungen bzw. einen steuerfreien Reisekostenersatz bei doppelter Haushaltsführung eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. Ohne Antrag gilt aus Vereinfachungsgründen dasselbe, wenn der Arbeitgeber bereits vor 2004 diese steuerfreien Lohnanteile außerhalb des Lohnkontos aufgezeichnet hat. Zumeist ist dies der Fall, wenn die Löhne und die Reisekosten in der Firma seit jeher von unterschiedlichen Stellen abgerechnet werden.

Diese Regelung läuft nunmehr zum 31.12.2018 aus! Eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Übergangsfrist wird es nicht mehr geben. Wörtlich heißt es: Die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung in Rz. 92 des o.g. BMF-Schreibens läuft endgültig zum 31. Dezember 2018 aus. Ab 1. Januar 2019 ist „M“ entsprechend der oben dargestellten Ausführungen einzutragen. Die FinVerw entspricht damit nicht dem Wunsch der Wirtschaftsverbände auf Abschaffung dieser Regelung. Aus Sicht der Wirtschaft stehe der bürokratische Aufwand für die Arbeitgeber in keinem Verhältnis zur Aussagekraft des Großbuchstabens „M“ für die Finanzverwaltung. Damit gelten ab dem Jahr 2019 für alle Arbeitgeber dieselben Spielregeln.

Darüber hinaus wird das Kapitel Korrektur- und Stornierungsverfahren von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen etwas ausführlicher behandelt. Die FinVerw benennt hier ausführlich die Gründe, warum eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist. Lediglich in dem Sonderfall in dem ein Arbeitnehmer sich selbst mehr Arbeitslohn verschafft hat als ihm arbeitsrechtlich zustand, ist danach noch eine Minderung der Lohnsteuer zulässig. In diesem Fall ist der Arbeitgeber auch gesetzlich verpflichtet, eine bereits an die FinVerw übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren. Eine Korrektur ist ebenfalls zulässig, wenn der Arbeitgeber einen unrichtigen Datensatz übermittelt hat. 

Stellt der Arbeitgeber nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch fest, dass er den Lohnsteuerabzug in zu geringer Höhe vorgenommen hat, kann der Arbeitgeber dieses Problem nur über eine unverzügliche Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt lösen.  

Bitte denken Sie daran, eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung stets mit dem Merker „Korrektur“ zu versehen und den Arbeitnehmer über diese Maßnahme zu informieren.   

Im Übrigen kann der Arbeitnehmer, wie bisher auch, einen Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres und nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung lediglich im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Lediglich in den Fällen, in denen die Besteuerung des Arbeitslohns abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht alternativ die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag der zu Unrecht erhobenen Lohnsteuer gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu stellen.

Es grüßt Sie 

Ihr Matthias Janitzky

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2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 13.11.2017 um 10:30:
Danke für die Informationen. An der Sinnhaftigkeit des Großbuchstaben "M" in der jetzigen Form kann durchaus gezweifelt werden. Der Arbeitgeber wird dazu angehalten jede Mahlzeitengestellung nachzuhalten, das Finanzamt kann aus der bloßen Angabe des Buchstaben "M" jedoch keine besonderen Ergebnisse generieren, ohne vorher den Stpfl. anzuschreiben. Es sollte eine Vereinfachung dahingehend geben, dass Arbeitgeber mit einer RK-RIchtlinie, die sich genau an die steuerlichen Wertmaßstäbe bindet eine generelles "M" bescheinigen darf, ohne genaue Werte nachhalten zu müssen. Dies würde für entsprechende Unternehmen eine administrative und rechtliche einfachere Handhabung ermöglichen.
kommentiert am 16.10.2017 um 14:01:
Hallo Matthias, toller Beitrag, wirklich gut erklärt. Als Steuerberater finde ich es immer wieder spannend was regelmäßig für Änderungen in bestehenden Systemen gemacht werden. Vielleicht interessiert dich ja auch mein Blog: https://ask-steuerberater-hannover.de/ Ansonsten weiter so. Michael
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