Doppelbesteuerungsabkommen: Wohnsitz bei Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers
Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein Wohnsitz in Deutschland widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung in Deutschland beibehält, deren Benutzung ihm weiterhin möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann. Ist ein Arbeitnehmer, z.B. im Rahmen einer Entsendung im Ausland tätig und wird er von seiner Familie begleitet, ist ein Familienwohnsitz in Deutschland weiter anzunehmen, wenn dieser über die Dauer der Entsendung beibehalten werden soll und nach objektiven Maßstäben jederzeit durch die Familie zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
Entscheidend ist, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland, wenn jemand eine Wohnung, die er vor einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzte, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält und zu Wohnzwecken nutzt oder nutzen kann. Von Bedeutung kann auch sein, ob der Arbeitnehmer nach Beendigung des Auslandsaufenthalts mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wohnung wieder ständig nutzen wird. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die einen ins Ausland entsendeten Arbeitnehmer begleitenden Familienangehörigen.
Nach einem auf Dauer angelegten Wegzug der Familie ins Ausland führt das Vorhalten einer eigenen Wohnung allein nicht zur Begründung bzw. Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland, wenn die Wohnung nur kurzzeitig zu Urlaubs- oder Besuchszwecken genutzt wird. Das Gleiche gilt für eine Wohnung, die unentgeltlich von Dritten (z.B. den Eltern) zur Verfügung gestellt wird.
Wichtig: Der Begriff der Ansässigkeit in den Doppelbesteuerungsabkommen ist insbesondere für die Zuteilung des Besteuerungsrechts zu einem Staat von Bedeutung und hat keine Auswirkung auf die persönliche Steuerpflicht. Eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht daher auch dann, wenn der Arbeitnehmer je eine Wohnung in Deutschland und im Ausland hat. Das gilt selbst dann, wenn er nach dem in Betracht kommenden Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland ansässig ist.
(BMF-Schreiben vom 7.8.2017 IV A 3 – S 0062/17/10001; DOK 2017/0546445)
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