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Elektro-Bike: Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils

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Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Fahrzeug auch zu Privatzwecken (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung), ist dies umsatzsteuerlich regelmäßig eine entgeltliche sonstige Leistung; dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast wurde.

Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in der anteiligen Arbeitsleistung. Für die Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Die lohnsteuerlichen Werte sind Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Im Umkehrschluss können die aus den Anschaffungskosten und aus den Unterhaltskosten der Firmenfahrzeuge anfallenden Vorsteuerbeträge in voller Höhe abgezogen werden. Die spätere Veräußerung oder Entnahme der Fahrzeuge unterliegt wiederum der Umsatzsteuer. Vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen und Beispiele beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 20.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Elektro-Bike zur Privatnutzung überlässt, und zwar unabhängig davon, ob es verkehrsrechtlich als Fahrrad (lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage für alle Privatfahrten monatlich 1% der unverbindlichen Preisempfehlung) oder als Kraftfahrzeug (lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage monatlich 1%/0,03% je Entfernungskilometer Wohnung/erster Tätigkeitsstätte vom „Bruttolistenpreis“) anzusehen ist. Auch in diesem Fall sind die lohnsteuerlichen Werte Bruttowerte aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Vgl. im Übrigen auch das Stichwort „Elektro-Bike“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017.

(Abschnitt 15.23 Abs. 8 ff des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses)

 

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