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Fahrpreisentschädigung: Anrechnung auf Reisekosten?

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Kommt es im Flug- oder Bahnverkehr zu Verspätungen, hat der Reisende ggf. Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind solche Entschädigungen auf die Reisekostenvergütung (hier in erster Linie: Anrechnung auf die bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel) anzurechnen.

Hat der Arbeitgeber bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit seines Arbeitnehmers die Fahrtkosten getragen sowie Kenntnis davon, dass dieser infolge einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels eine Fahrpreisentschädigung erhalten hat und verzichtet er darauf, dass der Arbeitnehmer den erhaltenen Betrag an ihn weiterleitet, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.

 

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 04.10.2017 um 16:28:
Gibt es denn hierzu auch eine Fundstelle?
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