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Geschenke von Geschäftspartnern an Arbeitnehmer

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Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, sagt ein deutsches Sprichwort. Manch einer fügt dem noch hinzu -  große verderben sie auch nicht! Wie auch immer, kleine Aufmerksamkeiten helfen, die Beziehungen in der Familie oder unter Freunden zu fördern. Was im Privaten gilt, gilt in der Regel auch im Arbeitsleben. Allerdings möchte der Fiskus auch hierbei grundsätzlich nicht leer ausgehen und zwar immer dann, wenn zwischen Geschenk und Arbeitsleistung ein Veranlassungszusammenhang besteht. Ein Geschenk ist IMMER gratis - manchmal ist es auch umsonst, gilt hier nicht uneingeschränkt.

Liebe Leserin, lieber Leser

manchmal passieren im Arbeitsalltag schon merkwürdige Dinge. So bekam ich zum Beispiel in der letzten Woche, von drei unterschiedlichen Personen dieselbe Frage gestellt. „Was muss ich steuerlich beachten, wenn der Geschäftspartner meines Arbeitgebers mir etwas schenkt?“ Da habe ich mich schon gefragt, was in der Praxis der Lohnabrechnung vorgefallen ist, dass zeitgleich zu diesem Thema dieselbe Frage aufkommt?

Grundsätzlich gilt steuerlich, dass auch Sachgeschenke, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsleistung für den Arbeitgeber von einem Dritten (Geschäftspartner) erhält, zu seinem steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören- selbst dann, wenn der Geschäftspartner mit dem Sachgeschenk auch den Zweck verfolgen sollte, bestehende Geschäftsverbindungen zu sichern und zu verbessern. Das Sachgeschenk muss auch keine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers gegenüber dem Geschäftskunden sein. Sie fließt ihm jedoch im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft beim Arbeitgeber zu.  

Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitnehmer auch steuerlich verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber anzugeben, in welchem Umfang er von einem Dritten eine Zuwendung (Arbeitslohn) erhalten hat. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen die darauf entfallene Lohnsteuer einzubehalten und die sonstigen damit verbundenen Pflichten zu erfüllen hat.

Die Frage aber ist, fällt denn in jedem Fall für den Arbeitnehmer Lohnsteuer an? Oder anders, muss der Arbeitnehmer für ein Geschenk auch noch selbst etwas bezahlen? Nun, wie immer im Leben, kommt es darauf an…

Es kommt zunächst erst einmal darauf an, ob der Zuwendende nicht selbst die Möglichkeit genutzt hat, die persönliche Einkommensteuer des Beschenkten auf dieses Geschenk mit 30% pauschal nach § 37b EStG abzugelten. Im Idealfall hat er pauschaliert und der Arbeitnehmer ist von allen steuerlichen „Sorgen“ befreit.

Im anderen Fall, hängt die Versteuerung davon ab, welchen Wert das Geschenk hat. Sachgeschenke zählen zu den Sachbezügen, deren Wert mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt wird. Somit bleiben auch Sachgeschenke bis zu 44 € pro Monat steuerfrei. Aber Vorsicht, bei dieser Freigrenze handelt es sich um einen Monatsbetrag. Die monatliche 44-€-Freigrenze kann also für verschiedene Sachbezüge nicht mehrmals nebeneinander im selben Monat genutzt werden. Wird die monatliche Freigrenze überschritten, ist zudem der gesamte Wert des Sachbezugs/der Sachbezüge steuerpflichtig und nicht nur der über 44 € hinausgehende Betrag. Andererseits verfällt sie, wenn der Betrag von 44 € in einem Monat nicht ausgeschöpft wurde. Keinesfalls ist der Restbetrag in einen anderen Monat übertragbar.     

Daneben führen auch Sachgeschenke bis zu 60 € nicht zu Arbeitslohn, wenn sie anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers ausgegeben werden. Die Anwendung dieser Freigrenze ist also anlass- und wertabhängig. Als besonderes persönliches Ereignis zählen z.B.  der Geburtstag, oder die Geburt eines Kindes. Erhält also der Arbeitnehmer anlässlich seines Geburtstags  z. B. einen Shopping-Gutschein für ein Einkaufscenter in Höhe von 60 €, fällt hierauf keine Lohnsteuer an, da diese Zuwendung von vornherein nicht als Arbeitslohn gewertet wird. Aber auch hier gilt: ist das anlassbezogene Geschenk teurer als 60 €, liegt in voller Höhe Arbeitslohn vor.

Abschließend noch der Hinweis, dass reine Geldgeschenke in dem Zusammenhang, unabhängig von der Höhe und dem Anlass, immer steuerpflichtig sind.

Es grüßt Sie 

Ihr Matthias Janitzky   

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